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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.09.2010
Aktenzeichen: 13 K 997/08 E

Schlagzeile:

Bestimmung des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft im Sinne von § 17 EStG

Schlagworte:

Gesamtplan, Kapitalerhöhung, Kapitalgesellschaft, Veräußerungsgewinn, Wesentliche Beteiligung

Wichtig für:

GmbH-Gesellschafter, Kapitalanleger, Kapitalgesellschaften

Kurzkommentar:

Nach Ansicht des 13. Senats des Finanzgerichts Düsseldorf ist es für die Besteuerung eines Veräußerungsvorgangs i.S. des § 17 EStG unerheblich, wenn – einem Gesamtplan folgend – die Beteiligungshöhe des Gesellschafters infolge einer zeitgleich mit dem Erwerb von Anteilen beschlossenen Kapitalerhöhung wieder unter die Wesentlichkeitsschwelle von 25 % abgesenkt werden sollte. Maßgeblich sei, dass der Erwerb der Anteile zivilrechtlich – auch nur für eine juristische Sekunde – zu einer Überschreitung der Wesentlichkeitsschwelle geführt habe und die neuen Beteiligungsverhältnisse aufgrund der Kapitalerhöhung erst später durch die Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung nach § 54 GmbHG wirksam würden.

Hintergrund: Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war. Gem. § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG ist eine wesentliche Beteiligung gegeben, wenn der Veräußerer an der Gesellschaft zu mehr als einem Viertel mittelbar oder unmittelbar beteiligt war. Diese Voraussetzungen sah der Senat im Streitfall als gegeben an. Die Klägerin, die ursprünglich zu 24,99 % beteiligt war, hatte ihre GmbH-Beteiligung durch den Erwerb weiterer Anteile auf über 50 % aufgestockt. Diese Anteile waren wegen Überschreitens der Wesentlichkeitsgrenze von § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG steuerverstrickt und wurden vor Ablauf von fünf Jahren wieder veräußert. Dass die Klägerin im Zeitpunkt der Veräußerungen aufgrund einer im Zeitpunkt des Erwerbs bereits geplanten Kapitalerhöhung nur noch mit 25 % beteiligt war, führe zu keinem anderen Ergebnis. Die wesentliche Beteiligung des Veräußerers müsse innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Anteilsveräußerung bestanden haben, und zwar zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb dieses Zeitraumes, nicht notwendig noch bei Veräußerung.

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Sie wurde zwischenzeitlich eingelegt und ist unter dem Aktenzeichen IX R 57/10 derzeit beim BFH anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 18.2.2011).

Die folgenden Rechtsfragen muss der BFH klären:
Wesentliche Beteiligung - War die Klägerin innerhalb der letzten 5 Jahre vor Veräußerung ihrer Anteile an der A-GmbH und B-GmbH mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 25 % am Kapital der jeweiligen Gesellschaften beteiligt - Ist dies wegen der zivilrechtlichen Unwirksamkeit einer dinglichen Teilgeschäftsanteilsübertragung und des Nichtvorliegens von wirtschaftlichem Eigentum zu verneinen - Anwendung der sog. Gesamtplanrechtsprechung im Rahmen des § 17 EStG bei der Beurteilung des Vorliegens einer wesentlichen Beteiligung?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 17 Abs 1; AO § 41; AO § 39 Abs 2 Nr 1
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 14.9.2010 (13 K 997/08 E)

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