Quelle: |
Finanzgericht Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 01.07.2010 |
Aktenzeichen: | 13 K 136/07 |
Schlagzeile: |
Zinsen nach Veräußerung einer Immobilie als nachträgliche Werbungskosten
Schlagworte: |
nachträgliche Werbungskosten, Veräußerung, Vermietung, Werbungskosten, Zinsen
Wichtig für: |
Vermieter
Kurzkommentar: |
Schuldzinsen nach der Veräußerung einer zuvor vermieteten Immobilie sind nicht als nachträgliche Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzugsfähig. Das gilt auch dann, wenn der Veräußerungspreis nicht zur vollständigen Tilgung eines aufgenommenen Darlehens reicht.
Bitte beachten: Seit einer Änderung der Rechtsprechung können nachträgliche Schuldzinsen nach Veräußerung einer GmbH-Beteiligung als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften abgezogen werden. Fraglich ist, inwieweit die Grundsätze der BFH-Entscheidung (Az: VIII R 20/08) auf Vermietungseinkünfte übertragbar sind.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet IX R 67/10. In der Datenbank des BFH (Aufnahme am 18.2.2011) sind folgende Informationen gespeichert:.
Schuldzinsen nach Veräußerung der Immobilie als nachträgliche Werbungskosten - Sind nachträgliche Schuldzinsen Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung, wenn der Veräußerungspreis nicht zur vollständigen Tilgung eines aufgenommenen Darlehens reicht. Ist die Änderung der bisherigen Rechtsprechung bei nachträglichen Schuldzinsen einer § 17 EStG-Beteiligung (BFH-Urteil vom 16.03.2010 VIII R 20/08, BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787) auch auf die Einkünfte nach § 21 EStG übertragbar?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1; EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1
Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 1.7.2010 (13 K 136/07)