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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.01.2011
Aktenzeichen: 11 K 908/10 L

Schlagzeile:

Berechnung der Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen

Schlagworte:

Betriebsfest, Betriebsveranstaltung, Freigrenze, Geldwerter Vorteil, Lohnsteuer

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Nehmen an einem Firmenfest deutlich weniger Arbeitnehmer teil als bei der Kalkulation zugrundegelegt, sind laut FG Düsseldorf bei der Prüfung der Freigrenze die gesamten Kosten auf die geplante Anzahl der teilnehmenden Arbeitnehmer umzulegen.

Hintergrund: Eine GmbH mit 340 Arbeitnehmern hatte ein Betriebsfest durchgeführt. Gerechnet wurde aufgrund der Anmeldungen mit 600 Teilnehmern (Arbeitnehmern und Familienangehörigen). Tatsächlich nahmen aber nur 348 Personen teil, davon 97 Arbeitnehmer mit einer oder mehreren Begleitpersonen. Die Kosten pro Teilnehmer beliefen sich bei 348 Teilnehmern nach Abzug der Speisenpauschale auf 67,56 €. Stellt man hingegen auf die ursprünglich geplante Teilnehmerzahl von 600 Personen ab, beliefen sich die Kosten auf 52,95 € je Teilnehmer. Es kam zwischen der Steuerpflichtigen und der Lohnsteueraußenprüfung zum Streit über die Bemessung des geldwerten Vorteils.

Nach Auffassung des 11. Senats des Finanzgerichts Düsseldorf ist bei der Frage der Überschreitung der Freigrenze für Betriebsveranstaltungen von 110,00 € zu berücksichtigen, ob statt 348 Personen wie ursprünglich vorgesehen 600 Arbeitnehmer und Angehörige hatten teilnehmen wollen. Der 11. Senat hält es für gerechtfertigt, in diesem Fall auf den geplanten Teilnehmerkreis abzustellen. Die teilnehmenden Arbeitnehmer hätten durch die Nicht-Teilnahme eines Großteils der angemeldeten Arbeitnehmer keine Bereicherung erfahren.

Der Senat hat die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Sie wurde zwischenzeitlich eingelegt. Das Urteil des Finanzgerichts ist daher nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VI R 7/11. In der Datenbank des BFH (Aufnahme am 20.5.2011) sind folgende Informationen gespeichert:.
Ist die Freigrenze für Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung in Höhe von 110 EUR an die wirtschaftliche Entwicklung und veränderte Gepflogenheiten anzupassen?
Ist auf die eingeladenen, angemeldeten oder tatsächlich teilnehmenden Arbeitnehmer abzustellen?
Sind Aufwendungen des Arbeitgebers für den äußeren Rahmen einer Betriebsveranstaltung in die Durchschnittsberechnung zur Ermittlung des geldwerten Vorteils überhaupt einzubeziehen bzw. insoweit nicht einzubeziehen, als sie auf eingeplante, tatsächlich aber nicht erschienene Gäste entfallen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
LStR R 72 Abs 4 S 2; EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1; EStG § 8 Abs 2; EStG § 40
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 17.1.2011 (11 K 908/10 L)

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