Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 03.03.2011 |
Aktenzeichen: | IV D 3 - S 7492/07/10006 |
Schlagzeile: |
Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk); Britisches Beschaffungsverfahren unter Verwendung der GPC-VISA-Kreditkarte
Schlagworte: |
Beschaffungsverfahren, Britisches Beschaffungsverfahren, GPC-VISA-Kreditkarte, NATO-Truppenstatut, NATO-Zabk, Umsatzsteuer, Umsatzsteuervergünstigung
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Mit dem BMF-Schreiben wird die Wertgrenze beim vereinfachten britischen Beschaffungsverfahren angehoben.
Die britischen Truppen wenden ein vereinfachtes Beschaffungsverfahren an, das der Truppe und dem zivilen Gefolge die umsatzsteuerfreie Beschaffung von Leistungen für den dienstlichen Bedarf zur unmittelbaren Verwendung im Wert von bis zu 2.500 Euro erleichtern soll (vgl. Tz. 64 des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2004 - IV A 6 - S 7492 - 13/04 -). In diesem Verfahren wird die Beschaffungsbefugnis der amtlichen Beschaffungsstelle durch die Verwendung einer GPC-VISA-Kreditkarte auf die Karteninhaber (Truppe und ziviles Gefolge) übertragen. Zudem ersetzt in diesen Fällen die GPC-VISA-Kreditkarte den in anderen Fällen erforderlichen schriftlichen Beschaffungsauftrag.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt in Ergänzung des o. a. BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2004 Folgendes:
Abweichend von Tz. 64 des o. g. BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2004 erhöht sich ab 1. März 2011 die Wertgrenze für die umsatzsteuerfreie Beschaffung von Leistungen für den dienstlichen Bedarf zur unmittelbaren Verwendung im vereinfachten britischen Beschaffungsverfahren unter Verwendung einer GPC-VISA-Kreditkarte von 2.500 Euro auf 5.600 Euro. Im Übrigen wird das britische Beschaffungsverfahren unverändert durchgeführt.