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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.02.2011
Aktenzeichen: 14 K 329/09

Schlagzeile:

Kein Werbungskostenabzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einer Richterin am Amtsgericht

Schlagworte:

Arbeitszimmer, Mittelpunkt, Richter, Tätigkeitsmittelpunkt, Werbungskosten

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Bei einer Richterin am Amtsgericht, die ein zivilrechtliches Dezernat betreut, bildet das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der Tätigkeit.

Im Streitfall hatte die Richterin sich lediglich auf ihre Sitzungen im Amtsgericht vorbereitet und zudem Urteile und Beschlüsse diktiert. Diese Tätigkeit bildet nicht den qualitativen Schwerpunkt der richterlichen Tätigkeit. Berufsprägend für die richterliche Tätigkeit ist vielmehr die Erledigung zivilrechtlicher Streitigkeiten, die nach § 128 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) von den Parteien regelmäßig vor dem erkennenden Gericht mündlich verhandelt werden.

Hintergrund: Nach § 9 Abs. 5 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung grundsätzlich nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehen. Dies gilt nach Satz 2 der letztgenannten Vorschrift dann nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesen Fällen wird nach Satz 3 Halbsatz 1 der Vorschrift die Höhe der abziehbaren Aufwendungen regelmäßig auf 1.250 € begrenzt. Nach Satz 3 Halbsatz 2 der Vorschrift gilt die Beschränkung der Höhe nach nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Der Begriff „Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung“ ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bestimmt sich der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der Betätigung eines Steuerpflichtigen. Wo dieser Schwerpunkt liegt, ist im Wege einer Wertung der Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen festzustellen. Im Rahmen dieser Wertung kommt dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers lediglich eine indizielle Bedeutung zu.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VI R 13/11.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen worden, um dem Bundesfinanzhof Gelegenheit zu geben, zu klären, ob und ggf. in welchem Umfang die bisherige Rechtsprechung zum "anderen Arbeitplatz" und zum "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung" auch auf die Neuregelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 übertragen werden kann.

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