Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: Information
Datum: 19.04.2011
Aktenzeichen:

Schlagzeile:

Frage-Antwort-Katalog zur Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung zum 1. Juli 2011

Schlagworte:

Aufbewahrung, De-Mail, EDI-Verfahren, elektronische Rechnung, Elektronische Signatur, E-Post, Kontrollverfahren, Lesbarkeit, Papierrechnung, Prüfpfad, qualifizierte elektronische Signatur, Rechnung, Signatur, Steuervereinfachungsgesetz 2011, StVereinfG 2011, Übergangsregelung, Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Das Bundesfinanzministerium hat in einem Frage-Antwort-Katalog zur Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung zum 1. Juli 2011 durch Artikel 5 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 (StVereinfG 2011) Stellung genommen. Das BMF beantwortet folgende Fragen:
- Wer ist von der elektronischen Rechnungsstellung betroffen?
- Was ist eine elektronische Rechnung in Abgrenzung zu einer Papierrechnung?
- Wann wird eine Papier- oder elektronische Rechnung für umsatzsteuerliche Zwecke anerkannt?
- Was bedeutet Echtheit der Herkunft einer Rechnung?
- Was bedeutet Unversehrtheit des Inhalts einer Rechnung?
- Was bedeutet Lesbarkeit einer Rechnung?
- Welche Verfahren können für die elektronische Übermittlung von Rechnungen verwendet werden?
- Können elektronische Rechnungen auch per De-Mail oder E-Post versendet werden?
- Was ist ein innerbetriebliches Kontrollverfahren im Sinne des § 14 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG)?
- Was ist ein verlässlicher Prüfpfad im Sinne des § 14 Abs. 1 UStG?
- Was ist der Unterschied zwischen der Verwendung eines innerbetrieblichen Kontrollverfahrens im Sinne des § 14 Abs. 1 UStG und der Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder eines EDI-Verfahrens im Sinne des § 14 Abs. 3 UStG?
- Was muss bei der Aufbewahrung elektronischer Rechnungen beachtet werden?
- Ist es zulässig, eine elektronische Rechnung in Papierform aufzubewahren?
- Ab wann ist die Neuregelung der elektronischen Rechnungsstellung anzuwenden?
- Gibt es eine Übergangsregelung?

Hintergrund: Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 (StVereinfG 2011) sollen durch Änderungen im Umsatzsteuergesetz (UStG) mit Wirkung ab dem 1. Juli 2011 die bislang sehr hohen Anforderungen an die elektronische Übermittlung von Rechnungen reduziert und so Bürokratiekosten der Wirtschaft in Milliardenhöhe abgebaut werden. Bislang liegt hierzu lediglich ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor, der sich zurzeit im parlamentarischen Verfahren befindet. Erst Bundestag und Bundesrat werden über die endgültige Ausgestaltung der gesetzlichen Regelungen entscheiden.

Ab 1. Juli 20111 sollen folgende Regeln gelten: Jeder Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne – unabhängig von der Größe des Unternehmens - kann Rechnungen elektronisch übermitteln, sofern der Rechnungsempfänger zustimmt. Jeder – sei es Unternehmer, sei es Privatperson – kann Empfänger einer elektronischen Rechnung sein.

Als Rechnung gilt jedes Dokument, mit dem über eine Leistung abgerechnet wird; ausgenommen sind Dokumente des Zahlungsverkehrs, z.B. Mahnungen.

Papier- und elektronische Rechnungen werden umsatzsteuerlich für den Vorsteuerabzug anerkannt, wenn die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet sind und die Rechnung alle gesetzlich erforderlichen Angaben enthält (vgl. § 14 Abs. 4, § 14a UStG).

Die Neuregelung der elektronischen Rechnungsstellung ist technologieneutral ausgestaltet. Das bedeutet, dass kein bestimmtes technisches Übermittlungsverfahren vorgeschrieben ist. Der Rechnungsaussteller ist vielmehr frei in seiner Entscheidung, in welcher Weise er zukünftig Rechnungen übermittelt, sofern der Empfänger dem zugestimmt hat.

zur Suche nach Steuer-Urteilen