Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.03.2011 |
Aktenzeichen: | 4 K 3477/09 E |
Schlagzeile: |
Ausländische Veräußerungsverluste sind in voller Höhe beim Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen
Schlagworte: |
Ausland, Fünftel-Regelung, Fünftelungsregelung, Negativer Progressionsvorbehalt, Progressionsvorbehalt, Veräußerungsverlust, Verlust
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Verluste aus der Veräußerung eines in der Schweiz belegenen Unternehmens können im Inland zwar nicht bei der Ermittlung der Einkünfte, wohl aber im Rahmen des - negativen - Progressionsvorbehalts in Abzug gebracht werden. Der Verlust ist hierbei in voller Höhe und nicht - wie sich scheinbar aus § 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG ergeben mag - lediglich zu einem Fünftel zu berücksichtigen.
Hintergrund: Im Streitfall hatten die in Deutschland lebenden Kläger eine ärztliche Gemeinschaftspraxis in der Schweiz eröffnet, diese aber bereits kurze Zeit später mit Verlust wieder verkauft. Das Finanzamt erkannte den Verlust bei der Festsetzung der Einkommensteuer im Rahmen der Berechnung des Steuersatzes (sog. Progressionsvorbehalt) zwar dem Grunde nach steuermindernd an, allerdings unter Hinweis auf § 32b EStG nur zu einem Fünftel.
Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster folgte jedoch den Klägern, die eine vollständige Anerkennung des Veräußerungsverlustes begehrten. Das Einkommensteuergesetz – so das Gericht – sehe in § 32b Abs. 2 Nr. 2 einen beschränkten Ansatz in Höhe eines Fünftels lediglich für im Ausland steuerpflichtige „außerordentliche Einkünfte“ vor. Außerordentlich in diesem Sinne seien nur positive, nicht aber auch negative Einkünfte aus der Veräußerung bzw. Aufgabe des ausländischen Betriebs. Die Fünftel-Methode bezwecke – ebenso wie die entsprechende Regelung in § 34 EStG bei inländischen Veräußerungsgewinnen – eine Abmilderung von Progressionshärten, die bei einer Betriebsveräußerung mit Gewinn anfallen können. Eine vergleichbare Situation ergebe sich bei Verlusten allerdings nicht.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Aktuelle Ergänzung: Die Revision wurde eingelegt. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet I R 34/11.