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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 21.04.2011
Aktenzeichen: IV C 3 - S 2342/07/0001 :126

Schlagzeile:

Einkommensteuerliche Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Vollzeitpflege und in einer Tagesgruppe

Schlagworte:

Altersvorsorge, Dauerpflege, Einzelbetreuung, Erwerbstätigkeit, Erzieher, Familienpflege, Heimerziehung, Kurzzeitpflege, Pflegeeltern, Pflegegeld, Sonderpflege, Steuerfreie Einnahmen, Steuerfreiheit, Tagesgruppe, Unfallversicherung, Vollzeitpflege, Wochenpflege

Wichtig für:

Alle Steuerzahler, Erzieher, Pflegeeltern

Kurzkommentar:

Das Bundesfinanzministerium hat zur einkommensteuerlichen Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Vollzeitpflege nach§ 33 SGB VIII, für die Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 SGB VIII, für Heimerziehung nach § 34 SGB VIII und für die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII Stellung genommen. Das BMF-Schreiben ersetzt das Schreiben vom 20. November 2007 und erweitert die Ausführungen zur Abgrenzung der steuerpflichtigen Erwerbstätigkeit von der Steuerfreiheit für nach § 39 SGB VIII vereinnahmte Gelder zum Unterhalt eines Kindes oder Jugendlichen.

Hintergrund: Die Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII dient dazu, einem Kind zeitlich befristet oder dauerhaft im Haushalt der Pflegeeltern ein neues Zuhause zu bieten. Zwischen Pflegeeltern und Kind soll ein dem Eltern-Kind-Verhältnis ähnliches Band entstehen. Formen der Vollzeitpflege sind die Dauerpflege, die Kurzzeitpflege, die Bereitschaftspflege, die Wochenpflege, die Sonderpflege sowie die Familienpflege für besonders beeinträchtigte Kinder und Jugendliche.

Im Rahmen der Vollzeitpflege wird Pflegegeld ausgezahlt, welches die materiellen Aufwendungen und die Kosten der Erziehung abdeckt. Zusätzlich werden anlassbezogene Beihilfen und Zuschüsse geleistet. Sowohl das Pflegegeld als auch die anlassbezogenen Beihilfen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln sind steuerfreie Beihilfen im Sinne des § 3 Nummer 11 EStG, die die Erziehung unmittelbar fördern, sofern eine Erwerbstätigkeit nicht vorliegt. Werden mehr als sechs Kinder gleichzeitig im Haushalt aufgenommen, wird eine Erwerbstätigkeit vermutet. Bei einer Betreuung von bis zu sechs Kindern ist ohne weitere Prüfung davon auszugehen, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird.

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