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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 12.04.2011
Aktenzeichen: IV C 4 - S 0187/09/10005 :001

Schlagzeile:

Gemeinnützigkeit; Selbstversorgungseinrichtungen nach § 68 Nummer 2 Buchstabe b Abgabenordnung

Schlagworte:

Gemeinnützigkeit, Nichtanwendungserlass, Selbstversorgungseinrichtung, Übergangsregelung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Das Bundesfinanzministerium hat im Hinblick auf die Anwendbarkeit des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 29. Januar 2009 - V R 46/06 eine Übergangsregelung für vor dem 1. Januar 2010 bereits bestandene Selbstversorgungsbetriebe getroffen.

Nach den Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 29. Januar 2009 - V R 46/06 - Folgendes:
Bei Selbstversorgungsbetrieben im Sinne von § 68 Nummer 2 Buchstabe b Abgabenordnung, die bereits am 1. Januar 2010 bestanden haben, sollen bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2012 keine nachteiligen Folgen aus dem BFH-Urteil vom 29. Januar 2009 - V R 46/06 - gezogen werden. Für nach dem 31. Dezember 2009 gegründete Selbstversorgungsbetriebe gilt diese Übergangsregelung nicht. In diesen Fällen sind hinsichtlich der Anwendung des BFH-Urteils die allgemeinen Grundsätze heranzuziehen.

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