Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 12.04.2011 |
Aktenzeichen: | IV C 4 - S 0187/09/10005 :001 |
Schlagzeile: |
Gemeinnützigkeit; Selbstversorgungseinrichtungen nach § 68 Nummer 2 Buchstabe b Abgabenordnung
Schlagworte: |
Gemeinnützigkeit, Nichtanwendungserlass, Selbstversorgungseinrichtung, Übergangsregelung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Bundesfinanzministerium hat im Hinblick auf die Anwendbarkeit des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 29. Januar 2009 - V R 46/06 eine Übergangsregelung für vor dem 1. Januar 2010 bereits bestandene Selbstversorgungsbetriebe getroffen.
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Nach den Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 29. Januar 2009 - V R 46/06 - Folgendes:
Bei Selbstversorgungsbetrieben im Sinne von § 68 Nummer 2 Buchstabe b Abgabenordnung, die bereits am 1. Januar 2010 bestanden haben, sollen bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2012 keine nachteiligen Folgen aus dem BFH-Urteil vom 29. Januar 2009 - V R 46/06 - gezogen werden. Für nach dem 31. Dezember 2009 gegründete Selbstversorgungsbetriebe gilt diese Übergangsregelung nicht. In diesen Fällen sind hinsichtlich der Anwendung des BFH-Urteils die allgemeinen Grundsätze heranzuziehen.