Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.01.2011 |
Aktenzeichen: | III R 45/09 |
Vorinstanz: |
FG Hessen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.04.2009 |
Aktenzeichen: | 13 K 2726/05 |
Schlagzeile: |
Kein Kindergeld für Ausländer ohne Arbeitserlaubnis oder Erwerbsberechtigung
Schlagworte: |
Arbeitserlaubnis, Aufenthaltstitel, Ausländer, Erwerbsberechtigung, Freizügigkeit, Kindergeld
Wichtig für: |
Ausländer
Kurzkommentar: |
Besitzt ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer einen Aufenthaltstitel, der nicht kraft Gesetzes zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt, so hat er nur dann unter den weiteren Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG einen Anspruch auf Kindergeld, wenn ihm die Erwerbstätigkeit tatsächlich erlaubt worden ist.
Hintergrund: Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis erhält nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG Kindergeld nur, wenn die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, es handelt sich um eine Aufenthaltserlaubnis i.S. des § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a bis c EStG.
Im Streitfall hatte die Klägerin keine ausländerrechtliche Aufenthaltsgenehmigung, die ohne Hinzukommen weiterer zu erfüllender Voraussetzungen einen Anspruch auf Kindergeld einräumt. Unerheblich ist, ob die Klägerin einen Anspruch darauf gehabt hätte. Ebenso, wie es für den Bezug von Kindergeld allein auf den tatsächlichen Besitz eines Aufenthaltstitels ankommt und nicht darauf, ob ein Anspruch auf einen solchen Titel bestand, ist für die Arbeitserlaubnis oder die Erlaubnis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit allein deren tatsächliches Vorliegen entscheidend. Eine analoge Anwendung der Vorschrift ist nicht geboten.