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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.03.2011
Aktenzeichen: IX R 72/04

Vorinstanz:

FG Hessen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.09.2004
Aktenzeichen: 2 K 1686/01

Schlagzeile:

Beim Verlustrücktrag eines in 1999 erzielten Verlustes in den Veranlagungszeitraum 1998 ist die ab 1999 geltende Mindestbesteuerung nicht zu beachten

Schlagworte:

Mindestbesteuerung, Normenklarkeit, Rücktrag, Verlustabzugsbeschränkung, Verlustrücktrag

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Im Rahmen des Rücktrags eines 1999 erzielten Verlustes in den Veranlagungszeitraum 1998 ist § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 (sog. Mindestbesteuerung) nicht anzuwenden (entgegen R 115 Abs. 6 der Einkommensteuer-Richtlinien - EStR 1999).

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Revisionsverfahren über die Auslegung einer Norm zur sog. Mindestbesteuerung entschieden, die er ursprünglich als unverständlich beurteilt und deshalb wegen Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Normenklarkeit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt hatte. Das BVerfG hat den Vorlagebeschluss des BFH als unzulässig verworfen (Beschluss vom 12. Oktober 2010 2 BvL 59/06), so dass der BFH nun zur Anwendung der Vorschrift verpflichtet war.

Mit der ab 1. Januar 1999 anzuwendenden und Ende 2003 wieder ersatzlos gestrichenen Regelung in § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (StEntlG) hatte der Gesetzgeber eine "quellenbezogene Mindestbesteuerung" schaffen wollen. Die sprachlich nahezu unverständliche und verfassungsrechtlich heftig umstrittene Vorschrift hatte in der Fachwelt massive Kritik auf sich gezogen. Vor diesem Hintergrund hat der XI. Senat des BFH mit Beschluss vom 6. September 2006 XI R 26/04 eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob die Norm wegen Verletzung des Grundsatzes der Normenklarheit (Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) verfassungswidrig ist.

Nach Zurückweisung des Vorlagebeschlusses durch das BVerfG hatte der inzwischen zuständige IX. Senat in dem – wegen des Vorlagebeschlusses des XI. Senats vorübergehend ausgesetzten – Verfahren IX R 72/04 die Frage zu entscheiden, ob im Rahmen des Rücktrags eines 1999 erzielten Verlustes in den Veranlagungszeitraum 1998 § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des StEntlG angewendet werden darf. Die Kläger – zusammen veranlagte Ehegatten – hatte 1999 Verluste erzielt, die nach § 10d Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 5 EStG in das Vorjahr zurückzutragen waren. Das Finanzamt hatte die aus 1999 stammenden Verluste nur zum Teil mit positiven Einkünften der Kläger aus dem Jahr 1998 verrechnet, da es die Auffassung vertrat, die Höhe der 1998 zu berücksichtigenden Verluste sei unter entsprechender - und damit rückwirkender - Anwendung von § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des StEntlG zu ermitteln. hiergegen wandten sich die Kläger, die einen Verlustrücktrag in voller Höhe begehrten.

Der BFH gab den Klägern in vollem Umfang recht. Denn nach den maßgeblichen Anwendungsbestimmungen des § 52 Abs. 1 und Abs. 25 Satz 1 EStG i.d.F. des StEntlG sei bei einem nach § 10d EStG zu beurteilenden Rücktrag eines 1999 erzielten Verlustes in das Jahr 1998 § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des StEntlG nicht anzuwenden.

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