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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 04.04.2011
Aktenzeichen: 2 K 33/10

Schlagzeile:

Verfassungsmäßigkeit des Verlustabzugsverbots nach § 8c KStG

Schlagworte:

Beteiligungserwerb, Körperschaftsteuer, Mantelkauf, Verfassungsbeschwerde, Verlustabzugsverbot, Verlustverrechnung

Wichtig für:

Kapitalgesellschaften

Kurzkommentar:

Die Versagung der Verlustverrechnung nach § 8c KStG im Fall eines Gesellschafterwechsels (mehr als 25 % innerhalb von fünf Jahren) verstößt gegen den im Grundgesetz verankerten Gleichheitssatz und das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

Hintergrund: § 8c Körperschaftsteuergesetz (KStG) regelt die Folgen der Veräußerung von Unternehmen bzw. Anteilen an Unternehmen, bei denen Verluste entstanden sind, die grundsätzlich steuerlich auf zukünftige Veranlagungsjahre vorgetragen werden können. Weil es für einen Erwerber interessant sein kann, solche Verlustvorträge zu übernehmen, um sie mit seinen eigenen Gewinnen zu verrechnen, wittert der Gesetzgeber hinter der Anteilsveräußerung von Kapitalgesellschaften einen missbräuchlichen Handel mit den Verlusten (so genannter „Mantelkauf“). In § 8c KStG bestimmt er, dass die Verlustübernahme vermindert bzw. ganz ausgeschlossen wird, wenn mehr als 25% bzw. mehr als 50% der Anteile veräußert werden – und ist dabei über das Ziel hinausgeschossen, wie das Finanzgericht Hamburg meint.

In dem zu entscheidenden Streitfall hatte die klagende Gesellschaft erst im dritten Jahr ihrer Tätigkeit einen Gewinn erwirtschaftet. Dieser Gewinn bliebe steuerfrei, wenn die Verluste aus den ersten beiden Geschäftsjahren gegengerechnet würden. Weil aber einer der beiden Gesellschafter ausgestiegen war, gingen die auf seinen Anteil (48%) entfallenden Verluste nach § 8c Satz 1 KStG verloren – mit der Folge, dass die Klägerin nun Steuerbescheide über zusammen rund 100.000 EURO erhielt.

Der 2. Senat des Finanzgerichts Hamburg ist der Auffassung, dass die in § 8c KStG vorgesehene Versagung der Verlustverrechnung im Fall eines Gesellschafterwechsels gegen den im Grundgesetz verankerten Gleichheitssatz und das in ihm begründete Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verstößt. Da jedoch die Befugnis, eine Vorschrift wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz für verfassungswidrig zu erklären, allein dem Bundesverfassungsgericht zusteht, hat das Finanzgericht Hamburg den Richtern in Karlsruhe die Prüfung des § 8c KStG zur Entscheidung vorgelegt.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesverfassungsgericht lautet 2 BvL 6/11. In der Datenbank des BFH (Aufnahme am 14.6.2011) sind folgende Informationen gespeichert:
Ist § 8c Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.08.2007 (Bundesgesetzblatt I 2007, 1912) mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes insoweit vereinbar, als bei der unmittelbaren Übertragung innerhalb von fünf Jahren von mehr als 25 Prozent (im Streitfall 48 %) des gezeichneten Kapitals an einer Körperschaft an einen Erwerber (schädlicher Beteiligungserwerb) insoweit die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte (nicht genutzte Verluste) nicht mehr abziehbar sind?
-- Normenkontrollverfahren --
KStG § 8c; GG Art 3 Abs 1; KStG § 8 Abs 1; EStG § 10d; UmwStG § 12 Abs 3 S 2; GG Art 14
Vorgehend: FG Hamburg, Entscheidung vom 4.4.2011 (2 K 33/10)

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