Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 27.05.2011 |
Aktenzeichen: | IV D 4 - S 2230/11/10001 |
Schlagzeile: |
Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe bei einem Hofladen oder Handelsgeschäft
Schlagworte: |
Gewerbebetrieb, Handelsgeschäft, Hofladen, Land- und Forstwirtschaft
Wichtig für: |
Land- und Forstwirte
Kurzkommentar: |
Das Bundesfinanzministerium hat Stellung genommen zur Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe bei einem Hofladen oder Handelsgeschäft. Geregelt wird die zeitliche Anwendung der Übergangsregelung des BMF-Schreibens vom 18. Januar 2010.
Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe in Zukaufsfällen abweichend von den bisherigen Regelungen zur zeitlichen Anwendung das Folgende:
„Soweit sich aus diesem Schreiben für einen Steuerpflichtigen Verschlechterungen gegenüber der Richtlinienregelung in R 15.5 Absatz 5 und 6 EStR 2008 ergeben, kann die Richtlinienregelung für diejenigen Wirtschaftsjahre weiter angewandt werden, die vor der Veröffentlichung einer geänderten Richtlinienfassung beginnen.“