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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 11.05.2011
Aktenzeichen: 9 V 3872/10 K

Schlagzeile:

Aufgelöste englische Limited ist vor dem Finanzgericht nicht mehr handlungs- und prozessfähig

Schlagworte:

englische Limited, Finanzgericht, Kosten, Limited, Löschung, private company limited by shares, Prozessfähigkeit, Prozesskosten, Verfahrensrecht, Vertretungsberechtigung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Mit der Löschung einer "private company limited by shares" (Ltd.) im englischen Handelsregister endet die Vertretungsbefugnis des bisherigen gesetzlichen Vertreters ("director"). Dies führt dazu, dass die Limited in einem finanzgerichtlichen Prozess grundsätzlich nicht mehr handlungs- und prozessfähig ist. Dies hat der 9. Senat des Finanzgerichts Münster in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden.

Hintergrund: Im Streitfall hatte das Finanzamt gegen eine Ltd. mit Sitz in England aufgrund von Veräußerungsgeschäften in Deutschland Körperschaftsteuer festgesetzt. Die Ltd. war zu diesem Zeitpunkt im englischen Companies House (Handelsregister) bereits gelöscht und aufgelöst. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob eine deutsche Rechtsanwaltsgesellschaft für die Ltd. Klage und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung der streitigen Körperschaftsteuer. Die Prozessvertreter beriefen sich hierbei auf eine vom "director" der Ltd. - nach Löschung der Gesellschaft - erteilte Prozessvollmacht.

Der 9. Senat des Finanzgerichts Münster hielt den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mangels wirksamer Bevollmächtigung der Rechtsanwaltsgesellschaft für unzulässig. Zwar sei die nach englischem Zivilrecht infolge der Löschung beendete Ltd. - wie auch inländische Kapitalgesellschaften - für Zwecke des Besteuerungsverfahrens solange als fortbestehend anzusehen, wie sie noch steuerrechtliche Pflichten zu erfüllen habe. Allerdings könne die Ltd. nicht mehr durch den bisher vertretungsberechtigten "director" handeln. Mangels fortbestehender Vertretungsmacht habe im Streitfall - so das Gericht - der bisherige "director" auch nicht mehr die Prozessvertreter wirksam bevollmächtigen können. Der Senat legte die Prozesskosten dem ehemaligen "director" der Ltd. auf, da dieser durch seine - unwirksame - Vollmachtserteilung das gerichtliche Verfahren verursacht habe.

Bitte beachten: Die Entscheidung könnte - über das Prozessrecht hinaus - weitergehende Bedeutung haben. Insbesondere stellt sich die Frage, ob die Finanzämter an eine zivilrechtlich beendete Ltd. noch Steuerbescheide bekannt geben können. Fehlt es nämlich an einer fortbestehenden Vertretungsberechtigung des bisherigen "directors", müsste die Behörde beim Registergericht die Bestellung eines Nachtragsliquidators beantragen, um dem Risiko einer unwirksamen Bekanntgabe der Steuerbescheide vorzubeugen.

Das Hauptsacheverfahren wird unter dem Az. 9 K 3871/10 geführt.

Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Beschwerde zugelassen.

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