Quelle: |
Finanzgericht München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.01.2011 |
Aktenzeichen: | 10 K 3574/08 |
Schlagzeile: |
Keine Berücksichtigung von Beiträgen eines Kindes zu seiner privaten Altersvorsorge bei der Ermittlung des Kindergeld-Grenzbetrags
Schlagworte: |
Altersvorsorge, Kindergeld, Kindergeld-Grenzbetrag, Rentenversicherun
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Bei der Ermittlung des Kindergeld-Grenzbetrags sind die Beiträge eines gewerbliche Einkünfte erzielenden Kindes für die private Altersvorsorge nicht von den eigenen Einkünften und Bezügen des Kindes abzuziehen. Die Versagung des Abzugs stellt keine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Kindern dar, die als Arbeitnehmer tätig sind und bei denen die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abzugsfähig sind.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet III R 7/11. In der Datenbank des BFH (Aufnahme am 20.4.2011) sind folgende Informationen gespeichert:.
Ermittlung des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG: Mindern Beiträge eines gewerbliche Einkünfte erzielenden Kindes für eine private Krankenzusatzversicherung und eine private Altersvorsorge die maßgeblichen Einkünfte und Bezüge? Stellt die Versagung des Abzugs eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG dar, gegenüber solchen Kindern, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen und bei denen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Rentenversicherung abzugsfähig sind? (vgl. auch Entscheidung des BVerfG vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02)
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 32 Abs 4 S 2; GG Art 3 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht München, Entscheidung vom 14.1.2011 (10 K 3574/08)