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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.05.2011
Aktenzeichen: 1 K 266/10

Schlagzeile:

Zinsbeginn bei Auflösung eines Investitionsabzugsbetrages nach § 7g Abs. 3 EStG

Schlagworte:

Auflösung, Investitionsabzugsbetrag, rückwirkendes Ereignis, Verzinsung, Zinsbeginn

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Das Niedersächsische Finanzgericht (NFG) hat entschieden, dass die Aufgabe der Investitionsabsicht nach Erlass des Steuerbescheides, in dem ein Investitionsabzugsbetrag berücksichtigt wurde, ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 233a Abs. 2a AO darstellt.

Damit beginnt der Zinslauf für den steuerlichen Unterschiedsbetrag, der sich aus der Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrages im Ausgangsjahr (§ 7g Abs. 3 EStG) ergibt, im Gegensatz zur Auffassung der Finanzverwaltung, nicht schon 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abzugsbetrag geltend gemacht wurde, sondern erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist.

Hintergrund: Die Klägerin - eine GmbH & Co. KG - hatte für 2007 einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG für noch anzuschaffende bewegliche Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen. Nach Erlass des Gewinnfeststellungsbescheides für das Jahr 2007 teilte die Klägerin dem Finanzamt im Jahr 2010 mit, dass die Investitionsabsicht für diese Wirtschaftsgüter aufgegeben worden sei. Das Finanzamt änderte daraufhin den Gewinnfeststellungsbescheid für 2007 nach § 7g Abs. 3 EStG und machte den Abzug des Investitionsabzugsbetrages gewinnerhöhend rückgängig. Das beklagte Finanzamt lehnte es ab, in den geänderten Feststellungsbescheid darauf hinzuweisen, dass die Änderung auf einem rückwirkenden Ereignis im Sinne des § 233a Abs. 2a AO beruhe.

Der 1. Senat des NFG hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben. Für die Frage, ob und in welchem Umfang Steuernachforderungen auf einem rückwirkenden Ereignis im Sinne von § 233a Abs. 2a AO beruhten, komme es nicht darauf an, ob die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO erfüllt seien. Maßgebend sei allein, ob die Voraussetzungen des rückwirkenden Ereignisses im Sinne der vom Großen Senat des BFH geprägten Definition vorlägen.

Die Antwort auf die Frage, ob der nachträglichen Änderung des Sachverhalts rückwirkende steuerliche Bedeutung zukomme, bestimme sich danach allein nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht. Im konkreten Fall komme es also auf die einkommensteuerliche Rechtslage an.

Die Aufgabe der Investitionsabsicht im Jahr 2010 sei in materiell-rechtlicher Hinsicht ein rückwirkendes Ereignis im Sinne der Rechtsprechung des BFH, weil sie die Rückgängigmachung des Abzugs des Investitionsabzugsbetrags im Ausgangsjahr (2007) auslöse und erst nach Erlass des ursprünglichen Feststellungsbescheides eingetreten sei.

Die von der Finanzverwaltung und von Teilen der Literatur vertretene gegensätzliche Auffassung sei nicht überzeugend. Insbesondere habe der behauptete abweichende Wille des Gesetzgebers noch nicht einmal andeutungsweise einen Niederschlag im Gesetzestext gefunden. Auch aus der Gesetzessystematik lasse sich kein abweichendes Ergebnis ableiten.

Die Revision ist nicht zugelassen worden.

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