Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.03.2011 |
Aktenzeichen: | 9 K 3079/10 |
Schlagzeile: |
Nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Schlagworte: |
Nachträgliche Werbungskosten, Öltank, Vermietung, Werbungskosten
Wichtig für: |
Vermieter
Kurzkommentar: |
Wird ein Öltank, der während der Zeit der Vermietung einer Immobilie wegen der Umstellung auf eine Gasheizung überflüssig geworden ist, nach Veräußerung der Immobilie entfernt, sind die Aufwendungen nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abzugsfähig.
Bitte beachten: Seit einer Änderung der Rechtsprechung können nachträgliche Schuldzinsen nach Veräußerung einer GmbH-Beteiligung als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften abgezogen werden. Fraglich ist, inwieweit die Grundsätze der BFH-Entscheidung (Az: VIII R 20/08) auf Vermietungseinkünfte übertragbar sind.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet IX R 16/11. In der Datenbank des BFH (Aufnahme am 20.6.2011) sind folgende Informationen gespeichert:.
Ausbaukosten für einen Öltank als nachträgliche Werbungskosten - Führen Ausbaukosten für einen Öltank aufgrund anwaltlicher Drohung der Käuferseite nach Veräußerung der vermieteten Immobilie (außerhalb der Zehnjahresfrist des § 23 EStG) zu nachträglichen Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung. Übertragung der Grundsätze nachträglicher Werbungskosten bei steuerverstricktem Privatvermögen aus der BFH-Entscheidung vom 16. März 2010 VIII R 20/08 (BFHE 229 151, BStBl II 2010, 787) auf die o.g. Rechtsfrage?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 9 Abs 1 S 1; EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 30.3.2011 (9 K 3079/10)