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Quelle:

Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.06.2011
Aktenzeichen: 9 K 9079/08

Schlagzeile:

Kosten der Ausstattung einer zweiten Wohnung am Arbeitsort als Werbungskosten

Schlagworte:

Ausstattung, Doppelte Haushaltsführung, Umzug, Werbungskosten

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Steuerpflichtige, die aus beruflichen Gründen nicht an dem Ort wohnen, an dem sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen – also Familie, Freunde und sonstige soziale Bindungen – haben, können die Aufwendungen für die zweite Wohnung im Grundsatz als Werbungskosten in Form von Kosten doppelter Haushaltsführung steuerlich geltend machen. Das gilt sowohl für die laufenden Kosten, also insbesondere die laufende Miete, als auch für die Kosten des Umzugs in die Wohnung am Arbeitsort und die Kosten der Ausstattung dieser Wohnung. Darüber hinaus stellen auch die Kosten, die anlässlich eines Umzugs von einer Wohnung in eine andere am Arbeitsort anfallen, grundsätzlich Werbungskosten dar, wie das Finanzgericht Berlin-Brandenburg jetzt klargestellt hat.

Hintergrund: Im Streitfall hatte der Kläger an seinem Arbeitsort mehrere Jahre lang eine Ein-Zimmer-Wohnung bewohnt. Der Wohnungseigentümer verkaufte das Grundstück, kündigte aus diesem Grunde den Mietvertrag mit dem Kläger und bot ihm gleichzeitig an, einen neuen Mietvertrag über eine andere – größere – Wohnung abzuschließen. Der Kläger nahm das Angebot an und machte die Kosten der Ausstattung der neuen Wohnung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt versagte die Anerkennung, weil es den Wechsel der Wohnung am Arbeitsort als privat veranlasst ansah. Es war der Auffassung, der Kläger hätte sich zivilrechtlich gegen die Kündigung des Mietverhältnisses über die ursprüngliche Wohnung zur Wehr setzen müssen. Eine berufliche Veranlassung eines solchen Wohnungswechsels setzte nach Ansicht des Finanzamtes voraus, dass der Wechsel selbst durch die berufliche Tätigkeit erforderlich werde. Diese Einschätzung teilten die Richter des Finanzgerichts nicht. Sie sahen es als entscheidend an, dass die Voraussetzungen einer steuerlich berücksichtungsfähigen doppelten Haushaltsführung durchgängig vorlagen. Aus diesem Grunde seien alle Aufwendungen, die in diesem Zusammenhang anfielen, auch als beruflich veranlasst anzusehen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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