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Quelle:

Finanzgericht Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.11.2010
Aktenzeichen: 14 K 456/07

Schlagzeile:

Keine ermäßigte Umsatzbesteuerung einer Ganzjahres-Rodelbahn

Schlagworte:

Beförderung, Coaster-Bahn, Ganzjahres-Rodelbahn, Rodelbahn, Steuerermäßigung, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Der 14. Senat hatte sich mit dem Betrieb einer sog. Coaster-Bahn zu befassen. Dabei handelt es sich um ein schienengebundenes Fahrgeschäft, durch das die Benutzer mit Hilfe von Rodeln von der Bergstation zur Talstation eines Sessellifts gelangen konnten.

Die Klägerin machte geltend, die Vermietung der Rodelschlitten zur Fahrt auf der Rodelbahn stelle eine „Beförderung von Personen im Schienenverkehr“ dar, die nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliege.

Dieser Auffassung ist der 14. Senat nicht gefolgt. Die kurzfristige Überlassung eines Beförderungsmittels sei nicht ermäßigt zu besteuern, zumal die Schlitten weder der Beförderungspflicht noch der strengen Bindung von Beförderungspreisen unterlägen. Der Senat war zudem davon überzeugt, dass es dem Durchschnittsverbraucher nicht um seine Beförderung vom Berg ins Tal gehe, sondern um den Erlebniswert der Fahrt auf der Rodelanlage an sich.

Gegen die Entscheidung ist unter dem Az.: XI R 12/11 beim BFH Revision eingelegt worden.

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