Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.06.2011 |
Aktenzeichen: | IX R 63/10 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.05.2010 |
Aktenzeichen: | 12 K 1737/07 |
Schlagzeile: |
Teilentgeltlichkeit bei einem Erwerb durch ein Vermächtnis
Schlagworte: |
Gegenleistung, Spekulationsgeschäft, Teilentgeltlichkeit, Veräußerung, Vermächtnis
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Der Erwerb eines Grundstücks in Erfüllung eines Vermächtnisses ist ein teilentgeltlicher und damit im Rahmen der Besteuerung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Nr. 2 EStG aufteilbarer Vorgang, wenn der Vermächtnisnehmer für den Erwerb des vermachten Gegenstandes eine Gegenleistung erbringen muss, deren Wert die vermächtnisweise Zuwendung nicht ausgleicht.
Hintergrund: Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften bei Grundstücken sind steuerbar, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Im Streitfall hatte die Klägerin das Grundstück nur zu einem Viertel entgeltlich erworben und deshalb im konkreten Fall keinen Veräußerungsgewinn realisiert.
Der Erwerb von Vermögen aufgrund eines Vermächtnisses ist zwar regelmäßig ein unentgeltlicher Vorgang. Etwas anderes gilt indes dann, wenn der Vermächtnisnehmer für den Erwerb des vermachten Gegenstandes eine Gegenleistung erbringen muss. So liegt ein in vollem Umfang entgeltliches Geschäft vor, wenn der Vermächtnisnehmer für den Erwerb des vermachten Gegenstandes eine Gegenleistung erbringen muss, deren Wert die vermächtnisweise Zuwendung annähernd ausgleicht. Ist das aber nicht der Fall, muss also der Vermächtnisnehmer den Wert der Zuwendung nicht voll ausgleichen, handelt es sich um ein teilentgeltliches Erwerbsgeschäft, das in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen ist.