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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.06.2011
Aktenzeichen: I R 98/10

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.07.2010
Aktenzeichen: 9 K 75/09 K

Schlagzeile:

Keine Teilwertabschreibung auf festverzinsliche Wertpapiere wegen unter Nennwert gesunkenen Kurses

Schlagworte:

Abschreibung, Bilanzierung, dauernde Wertminderung, festverzinsliches Wertpapier, Nennwert, Teilwertabschreibung, Umlaufvermögen, Voraussichtlich dauernde Wertminderung, Wertminderung, Wertpapier

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:


Voraussichtlich dauernde Wertminderung bei festverzinslichen Wertpapieren

Bei festverzinslichen Wertpapieren, die eine Forderung in Höhe des Nominalwerts der Forderung verbriefen, ist eine Teilwertabschreibung unter ihren Nennwert allein wegen gesunkener Kurse regelmäßig nicht zulässig. Dies gilt auch dann, wenn die Wertpapiere zum Umlaufvermögen gehören.

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Abschreibung (sog. Teilwertabschreibung) auf festverzinsliche Wertpapiere unter ihren Nennwert allein wegen gesunkener Kurse nicht zulässig ist. Dies betrifft insbesondere auch Geldinstitute, denn Abschreibungsverbot gilt auch für festverzinsliche Wertpapiere, die zum Handelsbestand gehören und deshalb im Umlaufvermögen gehalten werden.

Eine Bank hatte Teilwertabschreibungen auf festverzinsliche Wertpapiere geltend gemacht. Dies hatte das Finanzamt insoweit abgelehnt, als die Kurswerte unter deren Nominalwert gefallen waren. Dem folgte der BFH. Ein Wirtschaftsgut ist grundsätzlich mit seinen Anschaffungskosten in der Bilanz auszuweisen. Stattdessen kann der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung unter den Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes liegt. Sinkt der Kurs festverzinslicher Wertpapiere unter ihren Nennbetrag, rechtfertigt dies nach Auffassung des BFH grundsätzlich keine gewinnmindernde Teilwertabschreibung. Da feststehe, dass der Gläubiger zum Ende der Laufzeit den Nennbetrag des Papiers erhalte, sei die Wertminderung nicht dauernd. Nur wenn Zweifel an der Bonität des Schuldners bestünden, komme eine andere Beurteilung in Betracht.

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