Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.07.2011 |
Aktenzeichen: | 12 K 2461/11 |
Schlagzeile: |
Finanzamt darf Fristverlängerung nicht allein mit Hinweis auf hohe Einkünfte ablehnen
Schlagworte: |
Abgabefrist, Ermessensausübung, Fristverlängerung, Spitzensteuersatz, Steuererklärung, Steuererklärungsfrist, Verfahrensrecht, Verlängerung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das FG Düsseldorf hat sich mit der Fristverlängerungspraxis bei Steuerfällen mit Spitzensteuersatz befasst. Allein die Tatsache, dass ein Steuerpflichtiger hohe Einkünfte erzielt und dem Spitzensteuersatz unterfällt, reicht danach nicht aus, um Steuererklärung vorzeitig anzufordern.
Hintergrund: Die steuerlich beratenen Kläger wurden seitens des Finanzamts im März 2011 aufgefordert, die Einkommensteuererklärung 2010 bereits bis Ende September 2011 und nicht wie in den Vorjahren bis zum Jahresende abzugeben. Zur Begründung wurde seitens des Finanzamts ausgeführt, dass „aufgrund der Höhe der Einkünfte mit erheblichen steuerlichen Auswirkungen zu rechnen“ sei. Das Finanzamt wies den dagegen erhobenen Einspruch unter Hinweis auf den Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 03.01.2011 über Steuererklärungsfristen (BStBl I 2011, 44) als unbegründet zurück.
Der 12. Senat des Finanzgerichts hielt die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung bis zum 30.09.2011 für ermessensfehlerhaft. Nach Abschnitt II des Erlasses der obersten Finanzbehörden der Länder vom 03.01.2011 (BStBl I 2011, 44) werde die Abgabefrist bei steuerlich beratenen Steuerpflichtigen allgemein bis zum 31.12. verlängert. Ausnahmefälle dazu würden im Erlass angeführt. Allein die Tatsache, dass ein Steuerpflichtiger hohe Einkünfte erziele und dem Spitzensteuersatz unterfalle, reiche danach nicht aus.