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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.05.2011
Aktenzeichen: X R 26/09

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.02.2009
Aktenzeichen: 1 K 1171/06

Schlagzeile:

Kein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG für Software

Schlagworte:

Anlagevermögen, Ansparabschreibung, Computerprogramm, Immaterielles Wirtschaftsgut, Investitionsabzugsbetrag, Software, Standardsoftware

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Software ist ein immaterielles Wirtschaftsgut. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn es sich um Standardsoftware handelt, die auf einem Datenträger gespeichert ist.

Hintergrund: Nach § 7g EStG können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens einen Investitionsabzugsbetrag bilden. Nach altem Recht konnte eine den Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden (Ansparabschreibung).

Beweglich oder unbeweglich können nach allgemeiner Auffassung nur materielle Wirtschaftsgüter sein. Ist beabsichtigt, künftig immaterielle Wirtschaftsgüter anzuschaffen, kann folglich kein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden.

Materielle Wirtschaftsgüter sind körperliche Gegenstände, ferner die auf konkrete materielle Werte gerichteten Finanzwerte i.S. von § 266 Abs. 2 A III. des Handelsgesetzbuchs (HGB). Immaterielle Wirtschaftsgüter unterscheiden sich davon durch ihre Unkörperlichkeit; es handelt sich zumeist um geistige Werte, z.B. Ideen und Rechte.

Computerprogramme jedweder Art sind grundsätzlich auch dann, wenn sie auf einem Datenträger gespeichert und demnach aus materiellen und immateriellen Elementen zusammengesetzt sind, unkörperlicher Natur und daher immaterielle Wirtschaftsgüter.

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