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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.06.2011
Aktenzeichen: XI R 37/08

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.11.2007
Aktenzeichen: 15 K 194/04 U

Schlagzeile:

Steuerermäßigte Abgabe von standardisiert zubereiteten Speisen an einem Imbissstand

Schlagworte:

Einheitliche Leistung, Ermäßigter Steuersatz, Imbissstand, Lieferung, Restaurationsleistung, Speisen, Steuerermäßigung, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Abgrenzung Lieferung und Restaurationsleistung

Die Abgabe von Würsten, Pommes frites und ähnlichen standardisiert zubereiteten Speisen an einem nur mit behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen ausgestatteten Imbissstand ist eine einheitliche Leistung, die als Lieferung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.

Hintergrund: Der Revisionskläger betrieb in den Streitjahren mehrere Imbissstände und einen Schwenkgrill. Er verkaufte dort verzehrfertig zubereitete Speisen (Bratwurst, Currywurst, Hot Dog, Pommes frites bzw. Steaks, Bauchfleisch, Spieße, Bauchrippe). Er behandelte sämtliche Umsätze aus der Abgabe von Speisen als solche, die dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.

Das Finanzamt führte eine Betriebsprüfung durch. Dabei stellte die Prüferin fest, dass an den Imbissständen Ablagebretter vorhanden waren. Sie meinte, dass es sich hierbei um besondere Vorrichtungen handele, die zum Verzehr von Speisen an Ort und Stelle bereitgehalten würden. Deshalb seien die bisher mit dem ermäßigten Steuersatz versteuerten Umsätze grundsätzlich der Regelbesteuerung zu unterwerfen. Da sie nicht ausschloss, dass ein Teil der Kunden die vorhandenen Ablagebretter nicht zum Verzehr benutzte, sondern die Speisen „zum Mitnehmen“ erwarb, schätzte sie den Anteil der der Regelbesteuerung unterliegenden Umsätze auf 80 %.

Der BFH hatte mit Beschluss vom 15. Oktober 2009 (Aktenzeichen: XI R 37/08) das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem EuGH den Fall zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der EuGH hat die ihm gestellten Fragen mit Urteil vom 10. März 2011 in den verbundenen Rechtssachen C-497/09, C-499/09, C-501/09 (dem Streitfall) und C-502/09 --Bog u.a.-- beantwortet. Darauf basierend hat der BFH jetzt entschieden, dass die von dem Kläger an seinem Imbissstand und an seinem Schwenkgrill abgegebenen Speisen Lieferungen sind, die nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

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