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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 26.07.2011
Aktenzeichen: VII R 30/10

Vorinstanz:

FG Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.03.2010
Aktenzeichen: 6 K 93/08

Schlagzeile:

Klageerhebung per E-Mail ohne qualifizierte digitale Signatur ist unwirksam

Schlagworte:

Computerfax, digitale Signatur, E-Mail, Formunwirksamkeit, Klage, qualifizierte digitale Signatur, Signatur, Wiedereinsetzung, Wirksamkeit

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Formunwirksamkeit einer Klageerhebung per E-Mail ohne qualifizierte Signatur - Geringfügige Überschreitung der Frist zur Übermittlung der Revisionsbegründung - Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis wegen Absturz der EDV-Anlage - "Unverzügliche Information" nach § 52a Abs. 2 Satz 3 FGO

1. Eine Regelung des hamburgischen Rechts, dass elektronische Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 SigG zu versehen sind, "sofern für Einreichungen die elektronische Form vorgeschrieben ist", dahin auszulegen, dass eine formwirksame Klageerhebung per E Mail die qualifizierte elektronische Signatur erfordert, verletzt Bundesrecht nicht.

2. Ist für den Rechtsverkehr per E Mail die die Schriftform ersetzende qualifizierte elektronische Signatur vorgeschrieben, so reicht es bei deren Fehlen nicht aus, dass sich aus der E-Mail oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt. Die Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes zum Computerfax ist auf solche Fälle nicht entsprechend anzuwenden.

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die wirksame Erhebung einer Klage per E-Mail bei einem Finanzgericht (hier Hamburg) die Beifügung einer qualifizierten digitalen Signatur erfordert, wenn das betreffende Bundesland diese Signatur in einer Verordnung vorgeschrieben hat.

Seit dem Jahr 2005 sieht die Finanzgerichtsordnung vor, dass Klagen bei Finanzgerichten (FG) elektronisch eingereicht werden können. Es bleibt den Bundesländern überlassen, die generelle Zulassung sowie die Art und Weise der elektronischen Einreichung von Dokumenten durch eigene Rechtsverordnungen zu regeln. Für Klageschriften müssen die Verordnungen allerdings die Beifügung einer qualifizierten digitalen Signatur nach § 2 Abs. 3 des Signaturgesetzes vorsehen. Geht eine Klage ohne diese Signatur ein, ist sie unwirksam und wird einer schriftlich, aber ohne Unterschrift erhobenen Klage gleichgestellt.

Im entschiedenen Fall hatte der Kläger seine Klage kurz vor Ablauf der Klagefrist mit einfacher E-Mail beim FG Hamburg eingereicht. Die einschlägige hamburgische Rechtsverordnung sieht die Beifügung einer qualifizierten digitalen Signatur vor, "sofern für Einreichungen die elektronische Form vorgeschrieben ist". Das FG urteilte, es sei zwar keine elektronische Einreichung von Klagen vorgeschrieben. Die Formulierung in der Verordnung sei aber verunglückt und erkennbar dahin zu verstehen, dass sie die wahlweise zulässige elektronische Klageerhebung betreffe. Deshalb behandelte das FG die Klage als unzulässig. Der BFH, der die landesrechtliche Regelung nicht selbst auslegen darf, sondern nur die Vereinbarkeit der Auslegung durch das FG mit Bundesrecht zu prüfen hat, hatte unter diesem Aspekt keine Bedenken gegen die Handhabung des FG.

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