Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.05.2011 |
Aktenzeichen: | IX R 48/10 |
Vorinstanz: |
FG Schleswig-Holstein |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 03.03.2010 |
Aktenzeichen: | 5 K 42/09 |
Schlagzeile: |
Keine steuervergünstigte Veräußerung eines unbebauten Gartengrundstücks
Schlagworte: |
Eigene Wohnzwecke, Gartengrundstück, Privates Veräußerungsgeschäft
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG
Wird ein unbebautes, bislang als Garten eines benachbarten Wohngrundstücks genutztes Grundstück veräußert, ohne dass der Steuerpflichtige seine Wohnung aufgibt, so ist diese Veräußerung nicht nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG privilegiert.
Hintergrund: Ausgenommen von der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte sind nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.
Ein Wirtschaftsgut dient eigenen Wohnzwecken, wenn es vom Steuerpflichtigen selbst tatsächlich und auf Dauer angelegt bewohnt wird. Dem entspricht der Zweck der gesetzlichen Freistellung, die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns bei Aufgabe eines Wohnsitzes (z.B. wegen Arbeitsplatzwechsels) zu vermeiden.
Veräußert der Steuerpflichtige ein bisher als Garten genutztes Nachbargrundstück, während er auf dem anderen Grundstück wohnen bleibt, so ist der Normzweck der Steuerbegünstigung, einen Umzug insbesondere infolge eines Arbeitsplatzwechsels nicht zu erschweren, nicht erfüllt und die Veräußerung steuerbar. Es fehlt insoweit an einem nach den Wertungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG gegebenen einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang zwischen der Wohnung und dem Grund und Boden des Nachbargrundstücks.