Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.07.2011
Aktenzeichen: VI R 13/10

Vorinstanz:

FG Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.01.2010
Aktenzeichen: 14 K 14112/08

Schlagzeile:

Unterhaltszahlungen an Schwiegermutter können auch von getrennt lebendem Ehegatten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden

Schlagworte:

Außergewöhnliche Belastungen, Ehe, Getrenntleben, Höchstbetrag, Schwiegermutter, Unterhalt, Unterhaltsverpflichtung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Unterhaltszahlungen an die Schwiegermutter bei Getrenntleben - Minderung des Höchstbetrags - Gesetzliche Unterhaltsverpflichtung - Beschränkung der steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an ausländische Familienangehörige

Unterhaltszahlungen an die Schwiegereltern sind während der Ehe, ungeachtet des dauernd Getrenntlebens der Ehegatten, als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar.

Hintergrund: Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat entschieden, dass Unterhaltszahlungen der getrennt lebenden Ehefrau an die Schwiegereltern während des Bestehens der Ehe als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein können.

Im entschiedenen Fall lebte die Klägerin von ihrem Ehemann getrennt und leistete dennoch Unterhaltszahlungen an ihre in der Türkei lebende verheiratete Schwiegermutter. Das Finanzamt lehnte einen Abzug der Aufwendungen ab, weil die Klägerin gegenüber ihrer Schwiegermutter nicht gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sei. Das Finanzgericht bestätigte dies und sah die Zahlungen nur bei einer intakten Ehegemeinschaft als abzugsfähig an.

Der BFH gab nun der Klägerin Recht. Der Wortlaut des hier maßgeblichen § 33a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes stelle lediglich auf den zivilrechtlichen Bestand eines Eheverhältnisses ab. Die Vorschrift sei auch nicht dahingehend einschränkend auszulegen, dass ein Abzug von Unterhaltszahlungen an verschwägerte Personen nur bei einer intakten Ehe geboten sei. Der BFH hielt den Rechtsstreit allerdings noch nicht für entscheidungsreif und verwies das Verfahren zur erneuten Verhandlung an das Finanzgericht zurück. Es müsse noch geprüft werden, ob nicht der Schwiegervater der Klägerin für den Unterhalt der Schwiegermutter habe aufkommen können.

zur Suche nach Steuer-Urteilen