Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.05.2011
Aktenzeichen: VIII R 46/09

Vorinstanz:

FG Hessen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.09.2009
Aktenzeichen: 4 K 1900/07

Schlagzeile:

Beim Erwerb einer „gebrauchten“ Lebensversicherung ist der bislang aufgelaufene Zinsanteil nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen

Schlagworte:

Anschaffungskosten, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Gebrauchte Lebensversicherung, Kapitaleinkünfte, Kapitallebensversicherung, Lebensversicherung, Negative Einnahmen, Werbungskosten

Wichtig für:

Kapitalanleger, Versicherungsunternehmen

Kurzkommentar:

Entgeltlicher Erwerb „gebrauchter“ Lebensversicherungen - Einkunftsermittlung bei Überschusseinkünften

1. Der vom Erwerber einer „gebrauchten“ Kapitallebensversicherung gezahlte Kaufpreis stellt Anschaffungskosten i.S. des § 255 Abs. 1 HGB dar.

2. Die bis zum Erwerbszeitpunkt aufgelaufenen außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen sind weder negative Einnahmen aus Kapitalvermögen noch vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Hintergrund: Weder die durch die Veräußerung einer Kapitalanlage veranlassten Aufwendungen (sog. Veräußerungskosten) noch die für den Erwerb eines solchen Wirtschaftsguts anfallenden Anschaffungskosten oder Anschaffungsnebenkosten gehören zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Dies gilt nicht nur für den Fall der Anschaffung von Wertpapieren oder anderen Kapitalanlagen, sondern auch für Erwerbs- und Erwerbsnebenkosten im Zusammenhang mit dem Abschluss von Kapitallebensversicherungen.

Diese Beurteilung folgt vor allem daraus, dass – abweichend von den Gewinneinkünften – im Rahmen der Überschusseinkünfte sowohl positive als auch negative Wertveränderungen außer Betracht bleiben und dieser die Einkunftsermittlung systematisch tragende Grundsatz nur im Rahmen der allgemeinen Vorschriften über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG) sowie nach Maßgabe der Sonderregelungen in den §§ 17, 23 EStG und in § 21 des Umwandlungssteuergesetzes 2002 durchbrochen wird. Dies hat zur Folge, dass Aufwendungen, die – wie beispielsweise die Anschaffungskosten oder Anschaffungsnebenkosten einer Kapitalanlage, d.h. Aufwendungen für den Erwerb eines nicht abnutzbaren Wirtschaftsguts – die Vermögenssphäre betreffen, nicht als Werbungskosten gemäß § 9 EStG berücksichtigt werden können.

zur Suche nach Steuer-Urteilen