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Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
| Art des Dokuments: | Beschluss |
| Datum: | 10.05.2011 |
| Aktenzeichen: | 4 V 19/11 |
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Schlagzeile: |
Hinterziehungszinsen bei Steuerhinterziehung durch einen Dritten
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Schlagworte: |
Abgabenordnung, Betrug, Dritter, Hinterziehungszinsen, Steuerhinterziehung
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Wichtig f�r: |
Alle Steuerzahler
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Kurzkommentar2: |
Ein Steuerpflichtiger schuldet Hinterziehungszinsen gemäß § 235 AO auch dann, wenn ein Dritter die Steuerhinterziehung begangen und die hinterzogenen Beträge auf betrügerische Weise zu Lasten des Steuerpflichtigen für sich vereinnahmt hat.
§ 235 Abs.1 Satz 2 AO zielt nur auf den steuerlichen, nicht auf den wirtschaftlichen Vorteil.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

