Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 10.05.2011 |
Aktenzeichen: | 4 V 19/11 |
Schlagzeile: |
Hinterziehungszinsen bei Steuerhinterziehung durch einen Dritten
Schlagworte: |
Abgabenordnung, Betrug, Dritter, Hinterziehungszinsen, Steuerhinterziehung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Ein Steuerpflichtiger schuldet Hinterziehungszinsen gemäß § 235 AO auch dann, wenn ein Dritter die Steuerhinterziehung begangen und die hinterzogenen Beträge auf betrügerische Weise zu Lasten des Steuerpflichtigen für sich vereinnahmt hat.
§ 235 Abs.1 Satz 2 AO zielt nur auf den steuerlichen, nicht auf den wirtschaftlichen Vorteil.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.