Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.09.2011 |
Aktenzeichen: | 11 K 2506/09 E |
Schlagzeile: |
Heimunterbringungskosten als außergewöhnliche Belastung nach vorheriger Übertragung von Vermögenswerten
Schlagworte: |
Außergewöhnliche Belastungen, Heimunterbringung, Nießbrauch, Nießbrauchsrecht, Vermögen, Vorweggenommene Erbfolge, Zwangsläufigkeit
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Kosten für eine Heimunterbringung nach § 33 EStG sind auch dann als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn zuvor Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen wurde.
Hintergrund: In dem vom 11. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf entschiedenen Fall hatte der Kläger im Jahr 1994 von seiner damals 77 Jahre alten Tante im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein mit einem Vorbehaltsnießbrauch belastetes Mietwohngrundstück übertragen erhalten. In den Jahren 2005 und 2006 machte der Kläger u. a. Kosten für die Heimunterbringung seiner Tante als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt verneinte die Berücksichtigung der Aufwendungen, weil das Nießbrauchsrecht der Tante der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen entgegengestanden habe.
Der 11. Senat gab der Klage statt. Kosten für eine Heimunterbringung nach § 33 EStG seien grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Die Aufwendungen seien dem Kläger auch zwangsläufig erwachsen. Die Einkünfte der Tante aus dem Vorbehaltsnießbrauch seien nicht ausreichend gewesen, um die Heimunterbringungskosten abzudecken. Auch das verbleibende Vermögen der Tante habe nicht entgegen gestanden, da das insoweit allein in Betracht kommende Nießbrauchsrecht nur einen geringen Wert habe. Die vorherige Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge stehe der Berücksichtigung ebenfalls nicht entgegen. Denn der Kläger habe die Unterstützungsbedürftigkeit seiner Tante durch die Annahme der Grundstücksübertragung nicht kausal mitverursacht. Die angefallenen Heimunterbringungskosten seien in erster Linie auf die eingetretene Pflegebedürftigkeit der Tante sowie den Rückgang der Mieterträge zurückzuführen.