Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.10.2011 |
Aktenzeichen: | 3 K 1332/09 Kg |
Schlagzeile: |
Beiträge für eine private Krankenversicherung sind beim Kindergeld bei der Prüfung der Einkünfte- und Bezügegrenze abziehbar
Schlagworte: |
Einkünfte- und Bezügegrenze, Kindergeld, Kindergeld-Grenzbetrag, Krankenversicherung, Private Krankenversicherung, Semestergebühren
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Bei der Prüfung, ob die Einkünfte- und Bezügegrenze von 7.680 € für die Zahlung von Kindergeld überschritten ist, sind Semestergebühren als auch Aufwendungen für eine private Krankenversicherung, die Eltern für ihr Kind geleistet haben, einkünftemindernd zu berücksichtigen.
Nach der Entscheidung des 3. Senats des Finanzgerichts Düsseldorf ist es unerheblich, ob das Kind sich selbst krankenversichert hat und die Bezüge von den Eltern zur Verfügung gestellt bekommt oder ob die Eltern das Kind versichern und unmittelbar die Beiträge als eigene Verpflichtung an die Versicherung abführen.