Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 07.09.2011 |
Aktenzeichen: | VII R 45/10 |
Vorinstanz: |
FG Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 08.09.2008 |
Aktenzeichen: | 4 K 19/06 |
Schlagzeile: |
Rechtmäßigkeit einer Verwaltungssanktion für eine in nicht zustehender Höhe beantragte Ausfuhrerstattung ist zweifelhaft
Schlagworte: |
Ausfuhr, Ausfuhrerstattung, EuGH-Vorlage, Export, Sanktion, Subvention, Vorabentscheidungsersuchen, Vorlage
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Vorlage an den EuGH: Verhängung einer Verwaltungssanktion bei in nicht zutreffender Höhe beantragter Ausfuhrerstattung - Sanktion trotz zutreffender Darstellung des für die Gewährung von Ausfuhrerstattung maßgeblichen Sachverhalts? - Prüfung und Umfang der Ausfuhranmeldung - Ausfuhr von in sog. Isolierschlachtbetrieben erschlachtetem Rindfleisch – Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 AEUV
Ist eine Sanktion gegen einen Ausführer zu verhängen, der unter zutreffender Darstellung des für die Gewährung von Ausfuhrerstattung maßgeblichen Sachverhalts einen Erstattungsantrag stellt, obwohl für die betreffende Ausfuhr tatsächlich kein Erstattungsanspruch besteht?
Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um eine Vorabentscheidung zu der Frage ersucht, ob die im europäischen Ausfuhrerstattungsrecht bei zu Unrecht beantragter Ausfuhrerstattung vorgesehene Sanktion auch dann verhängt werden kann, wenn der Exporteur mit seinem Antrag auf Ausfuhrerstattung zutreffende Angaben über die auszuführenden Erzeugnisse gemacht hat.
Werden landwirtschaftliche Erzeugnisse aus der Europäischen Union (EU) in Drittländer ausgeführt, kann der Exporteur für bestimmte Ausfuhrerzeugnisse die Gewährung einer Subvention (sog. Ausfuhrerstattung) beantragen, die den Unterschied zwischen den im Vergleich zu den Weltmarktpreisen höheren Unionspreisen der Erzeugnisse ausgleicht und damit ihre Vermarktung in Drittländern ermöglicht. Stellt sich heraus, dass der Exporteur eine höhere als die ihm zustehende Ausfuhrerstattung beantragt hat, muss er nicht nur den zu Unrecht erhaltenen Betrag zurückzahlen, sondern darüber hinaus eine Sanktion in Höhe von 50 % dieses Betrags entrichten.
In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte die Klägerin Rindfleisch ausgeführt, das aus sog. Isolierschlachtbetrieben stammte und wegen der insoweit bestehenden Vertriebsbeschränkungen als von nicht handelsüblicher Qualität anzusehen war und für das deshalb Ausfuhrerstattung nicht beansprucht werden konnte. Die Klägerin hatte deshalb zwar einerseits eine höhere als die ihr zustehende Ausfuhrerstattung beantragt, andererseits aber mit ihrem Antrag Genusstauglichkeitsbescheinigungen des Veterinäramts vorgelegt, die die Herkunft des Rindfleischs erkennen ließen.
Der BFH hatte Zweifel, ob auch in einem solchen Fall, in dem sich bereits aus dem Antrag und den dazugehörigen Unterlagen kein Anspruch auf Ausfuhrerstattung ergibt, der Antrag auf Ausfuhrerstattung also sofort abgelehnt werden könnte, eine Verwaltungssanktion gegen den Exporteur verhängt werden kann oder ob die Sanktion nicht vielmehr voraussetzt, dass der Antrag einen Anspruch auf Ausfuhrerstattung scheinbar vorgibt. Bei Zweifeln eines nationalen Gerichts an der Auslegung des anzuwendenden Unionsrechts ist die Zweifelsfrage vom EuGH zu beantworten.