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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.09.2011
Aktenzeichen: III R 38/08

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.04.2008
Aktenzeichen: 9 K 4245/07 Kg

Schlagzeile:

Semestergebühren sind beim Kindergeld bei der Prüfung der Einkünfte- und Bezügegrenze insgesamt als ausbildungsbedingte Mehraufwendungen abziehbar

Schlagworte:

ausbildungsbedingte Mehraufwendungen, Ausbildungsbedingter Mehrbedarf, Besondere Ausbildungskosten, Jahresgrenzbetrag, Kindergeld, Kindergeld-Grenzbetrag, Mischkosten, Semestergebühren, Semesterticket

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Zum Abzug von Semestergebühren als ausbildungsbedingter Mehrbedarf - Vorliegen besonderer Ausbildungskosten i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 5 EStG - Abgrenzung zu den Kosten der Lebensführung - Semesterticket - Abgeltungswirkung des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG - Keine Doppelberücksichtigung nur einmal getragenen Aufwands

Die zur Aufnahme oder Fortsetzung des Studiums verpflichtend zu entrichtenden Semestergebühren sind keine Mischkosten, sondern grundsätzlich insgesamt als abziehbarer ausbildungsbedingter Mehrbedarf zu qualifizieren, auch wenn der Studierende durch deren Entrichtung privat nutzbare Vorteile (z.B. Semesterticket) erlangt (entgegen Abschn. 63.4.3.1. Abs. 2 DA FamEStG 2009).

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die zur Aufnahme oder Fortsetzung des Studiums verpflichtend zu entrichtenden Semestergebühren keine Mischkosten darstellen, sondern grundsätzlich insgesamt als abziehbarer ausbildungsbedingter Mehrbedarf zu qualifizieren sind, auch wenn der Studierende durch deren Entrichtung privat nutzbare Vorteile (z.B. Semesterticket) erlangt.

In dem vom BFH entschiedenen Fall begehrte der Kläger für seinen an der Universität studierenden Sohn Kindergeld. Die beklagte Familienkasse lehnte dies ab, weil die vom Sohn erzielten Einkünfte den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag überschritten hätten. Dabei ließ die Familienkasse die vom Sohn bezahlten Semestergebühren, die zur Fortsetzung des Studiums verpflichtend zu entrichten waren, nicht zum Abzug zu. Die hiergegen beim Finanzgericht (FG) erhobene Klage hatte Erfolg. Das FG meinte, die Semestergebühren seien insgesamt als ausbildungsbedingter Mehrbedarf abziehbar, so dass die Einkünfte des Sohnes nicht über dem maßgeblichen Jahresgrenzbetrag lägen.

Dieser Ansicht folgte der BFH. Er lehnte die Auffassung der Verwaltung ab, wonach die Semestergebühren als Mischkosten zu beurteilen seien und darin enthaltene Einzelpositionen nur dann abgezogen werden könnten, wenn die erhebende Institution diese getrennt ausweise. Die Semestergebühren stellten - so der BFH - insgesamt ausbildungsbedingte Mehraufwendungen dar, weil der Studierende diese Gebühren, wolle er sein Studium aufnehmen oder fortsetzen, in voller Höhe zwingend entrichten müsse. Es liege auch insoweit keine schädliche private Mitveranlassung vor, als der Studierende durch deren Entrichtung privat nutzbare Vorteile (z.B. Semesterticket) erlange. Maßgeblich hierfür sei, dass der Studierende nicht frei über den Erwerb solcher mit der Semestergebühr entgoltener Leistungen entscheiden könne. Schließlich stehe dem Abzug der Kosten für ein in der Semestergebühr enthaltenes Semesterticket auch nicht entgegen, dass die Kosten des Studierenden für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und der Universität bereits mit den Sätzen der Entfernungspauschale berücksichtigt würden. Die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale greife nicht ein, weil die Aufwendungen für ein über die Semestergebühr erhaltenes Semesterticket nicht durch die Fahrten zwischen Wohnung und Universität veranlasst seien.

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