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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.09.2011
Aktenzeichen: V R 36/09

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.06.2009
Aktenzeichen: 14 K 95/06

Schlagzeile:

Einbehaltene Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen sind umsatzsteuerpflichtig

Schlagworte:

Angeld, Anzahlung, Auslandsflug, Beförderungsleistung, Berichtigung, Besteuerungsverzicht, Entgelt, Fluggesellschaft, Leistungserbringung, Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Stornogebühren, Umsatzsteuer, Unterbleiben der Leistung, Vorauszahlung

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Steuerpflicht vereinnahmter Leistungsentgelte auch bei Unterbleiben der Leistung - Unionsrechtskonforme Besteuerung des Entgelts vor Leistungserbringung - Begriffe "Anzahlung", "Vorauszahlung" und "Entgelt" - Abgrenzung zum "Angeld" - Berichtigung nach § 17 UStG - Schadensersatzanspruch - Umfang des Besteuerungsverzichts bei Auslandsflügen - Anwendbarkeit des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO

Vereinnahmt der Unternehmer das vereinbarte Entgelt, ohne die geschuldete Leistung zu erbringen, setzt die Berichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG die Rückzahlung des Entgelts voraus. Dies gilt auch, wenn eine Fluggesellschaft bei nicht in Anspruch genommenen Flügen den Flugpreis nicht erstattet.

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass von einem Unternehmer vereinnahmte Entgelte auch dann der Umsatzbesteuerung unterliegen, wenn der Unternehmer die geschuldete Leistung nicht erbringt, das Entgelt aber gleichwohl behalten darf.

Der Fall betraf eine Fluggesellschaft, die Flugbeförderungen im In- und Ausland anbietet. Kunden konnten Flüge zu ermäßigten Preisen, aber ohne Umbuchungsmöglichkeit buchen. Erschien der Fluggast zum vorgesehenen Flug nicht, war die Fluggesellschaft nach den Vertragsbestimmungen berechtigt, das Beförderungsentgelt einzubehalten.

Bei Inlandsflügen, so der BFH, erfüllt bereits die Vereinnahmung des Entgelts den Besteuerungstatbestand. Er entfällt erst wieder, wenn das Entgelt an den Kunden erstattet wird. Da Rückzahlungen nach den Vertragsbedingungen der Fluggesellschaft im Streitfall nicht vorgesehen waren, hatte die Fluggesellschaft die vereinnahmten Entgelte trotz unterbliebener Inanspruchnahme der Beförderungsleistung zu versteuern. Ob die Fluggesellschaft gegenüber den nicht erschienenen Fluggästen eine Leistung erbracht hatte, ließ der BFH unentschieden.

Bei Auslandsflügen kommt es darauf an, ob hierfür Umsatzsteuer erhoben wird. Ist das nicht der Fall, so ist auch das Entgelt für einen nicht in Anspruch genommenen Flug nicht steuerpflichtig. Hierzu waren im Streitfall noch weitere Feststellungen zu treffen. Diese wird das Finanzgericht nachholen müssen.

Ob das Urteil auch auf andere Fallgestaltungen wie z.B. Stornokosten bei Hotelbuchungen anzuwenden ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.

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