Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 06.12.2011 |
Aktenzeichen: | IV C 5 - S 2363/07/0002-03 |
Schlagzeile: |
Einführung des Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ab dem 1. Januar 2013
Schlagworte: |
elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale, ELStAM, Ermäßigungsverfahren, Ersatzbescheinigung, Lohnsteuer, Lohnsteuerkarte
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Der im Kalenderjahr 2012 vorgesehene Starttermin für das neue Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (elektronisches Abrufverfahren) und der erstmalige Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale verzögert sich und wird in einem späteren BMF-Schreiben bestimmt. Ein Einsatz des elektronischen Abrufverfahrens ist derzeit zum 1. November 2012 mit Wirkung zum 1. Januar 2013 geplant. Bis dahin ist ein Abruf elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs nicht möglich.
Durch diese Verzögerung besteht der Übergangszeitraum nach § 52b Absatz 1 EStG im Kalenderjahr 2012 fort. Das Bundesfinanzministerium zeigt in seinem Schreiben die Konsequenzen für Arbeitgeber auf.
Wichtig: Die Lohnsteuerkarte 2010 sowie die nach § 52b Absatz 3 EStG vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011 (Ersatzbescheinigung 2011) oder eine vom Finanzamt bereits ausgestellte Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2012 (Ersatzbescheinigung 2012) und die darauf eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag, Religionsmerkmal, Faktor) bleiben bis zum Start des elektronischen Verfahrens weiterhin gültig und sind dem Lohnsteuerabzug in 2012 zugrunde zu legen (§ 52b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 EStG). Ein erneuter Antrag des Arbeitnehmers ist hierfür nicht erforderlich. Daraus folgt, dass die zuletzt eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale - unabhängig von der eingetragenen Gültigkeit - vom Arbeitgeber auch im Lohnsteuerabzugsverfahren 2012 zu berücksichtigen sind. Der Arbeitgeber braucht nicht zu prüfen, ob die einzelnen Lohnsteuerabzugsmerkmale dem Grunde bzw. der Höhe nach noch vorliegen.
Gliederung:
I. Grundsätze
1. Lohnsteuerkarte 2010, Ersatzbescheinigung
2. Andere Nachweise
II. Arbeitnehmer
1. Nachweis der Lohnsteuerabzugsmerkmale für das Kalenderjahr 2012
(Vereinfachungsregelung)
2. Arbeitgeberwechsel
3. Anzeigepflichten des Arbeitnehmers gegenüber dem Finanzamt
4. Ersatzbescheinigung 2012
5. Vereinfachungsregelung für Auszubildende
6. Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung/Veranlagungspflicht
III. Ermäßigungsverfahren für das Kalenderjahr 2013
1. Grundsätze
2. Einzelfälle der erneuten Beantragung von Lohnsteuerabzugsmerkmalen
IV. Arbeitgeber
V. Im Inland nicht meldepflichtige Arbeitnehmer
VI. Einführung des elektronischen Abrufverfahrens ab dem 1. Januar 2013