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Quelle:

Finanzgericht Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.10.2011
Aktenzeichen: 3 K 1849/09

Schlagzeile:

Ein selbständiger Dozent kann nur eine Betriebsstätte haben

Schlagworte:

Betriebsstätte, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, Fahrtkosten, Regelmäßige Arbeitsstätte, Reisekosten

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Ein selbständiger Dozent kann nur eine Betriebsstätte haben. Das hat der 3. Senat für die Streitjahre 2001 bis 2003 entschieden.

Hintergrund: Der Kläger ist selbständiger Personalberater und daneben als Dozent und Prüfer in verschiedenen Hochschulen tätig. Das Finanzamt wertete die Fahrten zwischen dem Büro des Klägers, das sich unter seiner Wohnung im selben Haus befindet und in dem er die Personalberatertätigkeit ausübt, und den jeweiligen Hochschulen jeweils als Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und nicht als unbeschränkt abzugsfähige Reisekosten. Auch angestellte Lehrkräfte könnten ihre Aufwendungen für Fahrten vom häuslichen Arbeitszimmer zur Schulungsstätte nicht unbegrenzt absetzen, sondern nur in begrenzter Höhe.

Das Finanzgericht gab dem Kläger Recht und ließ die Aufwendungen als Reisekosten in unbegrenztem Umfang zum Abzug zu. Im Lichte der Rechtsprechungsänderung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 9. Juni 2011 – VI R 55/10, BFH/NV 2011, 1764), wonach Arbeitnehmer nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben können, könne auch ein selbständig Tätiger nur eine Betriebsstätte haben. Verfassungsrechtlich sei eine Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und übrigen Steuerpflichtigen geboten.

Bei den Fahrten des Klägers zu den verschiedenen Hochschulen handele es sich daher nicht um Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG. Als Betriebsstätte in diesem Sinne sei nur noch ein Ort anzusehen, an dem sich der ortsgebundene Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit des Gewerbetreibenden, Landwirts oder Selbständigen befindet.

Das Finanzgericht hat in seinem Urteil die Revision zugelassen. Das Finanzamt hat inzwischen Revision eingelegt (Az. des BFH: VIII R 47/11).

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