Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 09.12.2011 |
Aktenzeichen: | IV D 2 - S 7333/11/10001 |
Schlagzeile: |
Änderung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer nach einer Rückgewähr der Anzahlung bzw. des Entgelts
Schlagworte: |
Anzahlung, Bemessungsgrundlage, Entgelt, Istversteuerung, Rückgewähr, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Mit Urteil vom 2. September 2010 (V R 34/09) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass es in Fällen, in denen der Unternehmer eine Anzahlung vereinnahmt, ohne die hierfür geschuldete Leistung zu erbringen, erst mit der Rückgewähr der Anzahlung zur Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG kommt.
Entsprechendes gilt für § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG: Wird die Leistung nach Vereinnahmung des Entgelts rückgängig gemacht, entsteht der Berichtigungsanspruch erst mit der Rückgewähr des Entgelts.
Mit diesem Urteil führt der BFH seine Rechtsprechung vom 18. September 2008 (V R 56/06) fort, nach der eine Vereinbarung zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Leistungsempfänger über die vollständige oder teilweise Rückzahlung des entrichteten Entgelts die Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG nur mindert, soweit das Entgelt tatsächlich zurückgezahlt wird; die Berichtigung ist für den Besteuerungszeitraum der Rückgewähr vorzunehmen.
Das Bundesfinanzministerium nimmt zur Anwendung des BFH-Urteils Stellung. Das BFH-Urteil ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wird wie folgt geändert:
Abschnitt 17.1 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Steuer- und Vorsteuerberichtigungen sind auch erforderlich, wenn für eine Leistung ein Entgelt entrichtet, die Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG). Diese Regelung steht im Zusammenhang mit der in § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG vorgeschriebenen Besteuerung von Zahlungen vor Ausführung der Leistungen. Die Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG erfolgt erst in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Anzahlung zurückgewährt worden ist.
In Abschnitt 17.1 Abs. 8 wird nach Satz 4 folgender Satz 5 angefügt:
„Wird die Leistung nach Vereinnahmung des Entgelts rückgängig gemacht, entsteht der Berichtigungsanspruch nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG erst mit der Rückgewähr des Entgelts.“