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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.11.2011
Aktenzeichen: 2 K 507/07 E

Schlagzeile:

Ausschluss des Sonderausgabenabzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen kann europarechtswidrig sein

Schlagworte:

Beschränkte Steuerpflicht, Europarecht, Kapitalverkehrsfreiheit, Sonderausgaben

Wichtig für:

Beschränkt Steuerpflichtige

Kurzkommentar:

Der 2. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass § 50 Abs. 1 Satz 4 (jetzt Satz 3) EStG, wonach der Sonderausgabenabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen ausgeschlossen ist, gegen Europarecht verstößt, wenn dauernde Lasten für eine Übertragung inländischen Vermögens geleistet werden.

Der Kläger, der im EU-Ausland ansässig ist, bekam von seinem Vater im Wege der vorweggenommenen Erbfolge einen Gesellschaftsanteil übertragen, mit dem er inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte. Im Gegenzug gewährte der Kläger seinem Vater wiederkehrende Leistungen, die dauernde Lasten im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG (a.F.) darstellten. Das Finanzamt versagte den beantragten Sonderausgabenabzug unter Hinweis auf § 50 Abs. 1 EStG.

Das Gericht gewährte dagegen den Sonderausgabenabzug. Es verstoße gegen die europarechtlich garantierte Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV), wenn dauernde Lasten, die ein Inländer für die Übertragung einer inländischen Einkunftsquelle leistet, steuerlich abzugsfähig seien, während ein entsprechender Abzug bei einem gebietsfremden Steuerpflichtigen ausgeschlossen sei. Der Senat berief sich auf das zu einem ähnlichen Fall ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 31. März 2011 (Az. C-450/09, Rechtssache "Schröder").

Wegen der klaren Rechtsausführungen in diesem Urteil ließ der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof nicht zu. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unter dem Az. I B 190/11 anhängig.

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