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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.09.2011
Aktenzeichen: V R 42/10

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.10.2010
Aktenzeichen: 5 K 1818/08 U

Schlagzeile:

Umsatzsteuerlicher Leistungsort für Anzahlungen bei grundstücksbezogenen Vermittlungsleistungen

Schlagworte:

Anzahlung, Ausland, Bemessungsgrundlage, Goldcard, Grundstück, Hotelscheck, Leistungsort, Ort der Leistung, Sonstige Leistung, Umsatzsteuer, Vermittlung

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

1. Vereinbart der Unternehmer die Vermittlung einer sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einer Vielzahl im In- und Ausland belegener Grundstücke und erhält er hierfür eine Anzahlung, richtet sich der Leistungsort auch dann nach § 3a Abs. 1 UStG, wenn im Zeitpunkt der Vereinnahmung nicht feststeht, ob sich die Vermittlungsleistung auf ein im Ausland belegenes Grundstück bezieht.

2. Ergibt sich, dass die vermittelte Leistung eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem im Ausland belegenen Grundstück betrifft, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG zu berichtigen.

Hintergrund: Im Streitfall vor dem BFH vertrieb ein Unternehmen sog. "Hotelschecks" und eine sog. "Goldcard" über Vertriebspartner, Anzeigen in Zeitschriften und über ihr Internetportal.

Der Geschäftsablauf war wie folgt: Der Kunde erwarb für einen Betrag von 49,90 € einen "Hotelscheck" bei dem Unternehmen sowie einen Hotelkatalog, in dem über 2.500 Hotels im In- und Ausland aufgeführt waren, die bereit waren, das Hotelzimmer nicht gesondert in Rechnung zu stellen, sofern der Kunde pro Kopf und Tag einen je nach Qualität des Hotels unterschiedlichen Betrag für Frühstück und Abendessen (zuzüglich Getränke) entrichtet. Den im Katalog für das betreffende Hotel angegebenen Betrag für die Mahlzeiten musste der Gast auch entrichten, wenn er die Mahlzeiten nicht einnahm.

Das Hotelzimmer hatte der Kunde beim Vertragshotel selbständig zu buchen. Nach erfolgreicher Buchung musste er das Original des um den Namen des Hotels ergänzten "Hotelschecks" als "Buchungsbestätigung" an das Unternehmen zurücksenden, die den Scheck dann gemäß Ziff. 9 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) "als Vermittlerin" im Namen des Kunden dem Hotel übersandte. Für mangelhafte Leistungen des Hotels schloss die Klägerin die Haftung aus. Ausgeschlossen war auch die Rückvergütung bei Nichtgebrauch des "Hotelschecks" oder in den Fällen, in denen weniger als drei Übernachtungen vom Kunden in Anspruch genommen werden. Nach Angaben der Klägerin kam es nur in 14,22 % der bei ihr erworbenen "Hotelschecks" tatsächlich zu Hotelübernachtungen.

Neben den "Hotelschecks" für drei Übernachtungen vertrieb die Klägerin auch eine Clubmitgliedschaft für 25 €, durch die die "Hotelschecks" verbilligt erworben werden konnten, sowie eine sog. "Goldcard" für 119 €, mit der Hotelbuchungen nicht nur für drei Tage, sondern bis zu einem Jahr abgeschlossen werden konnten. Die "Hotelschecks" waren als Geschenk frei übertragbar.

Der BFH kam zu dem Ergebnis: Das von den Kunden bei Ausgabe der "Hotelschecks" sowie der "Goldcard" an die Klägerin bezahlte Entgelt unterliegt als Anzahlung für die vereinbarte Vermittlungsleistung der Klägerin im Inland der Umsatzsteuer. Führt die Vermittlungsleistung zu einer Hotelbuchung im Ausland und damit gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG zu einer im Inland nicht steuerbaren Leistung, ist im entsprechenden Besteuerungszeitraum die Bemessungsgrundlage zu berichtigen. Feststellungen zum Umfang und Zeitpunkt der Auslandsbuchungen im Streitjahr sind nachzuholen.

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