Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.11.2011 |
Aktenzeichen: | VIII R 12/09 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.01.2009 |
Aktenzeichen: | 1 K 561/04 |
Schlagzeile: |
Zurechnung des Gewinns beim Ausscheiden aus einer freiberuflich tätigen Personengesellschaft
Schlagworte: |
Auseinandersetzung, Auseinandersetzungsanspruch, Ausscheiden, Durchsetzungssperre, Freiberufliche Tätigkeit, Gewinnzurechnung, Personengesellschaft, Schadenersatz
Wichtig für: |
Freiberufler, Personengesellschaften
Kurzkommentar: |
Dem aus einer freiberuflich tätigen Personengesellschaft ausgeschiedenen Gesellschafter ist der gemeinschaftlich erzielte laufende Gewinn auch dann anteilig persönlich zuzurechnen, wenn die verbleibenden Gesellschafter die Auszahlung verweigern, weil der ausgeschiedene Gesellschafter ihnen Schadenersatz in übersteigender Höhe schulde.
Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn der Anspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters nach der Rechtsprechung des BGH der sog. Durchsetzungssperre unterliegt und deshalb nicht mehr isoliert, sondern nur noch als Abrechnungsposten im Rahmen des Rechtsstreits um den Auseinandersetzungsanspruch geltend gemacht werden kann.