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Quelle:

Finanzgericht Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.10.2011
Aktenzeichen: 6 K 1880/10

Schlagzeile:

Kosten für die Adoption eines Kindes sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Schlagworte:

Adoption, Außergewöhnliche Belastungen, Krankheit, Künstliche Befruchtung, Zwangsläufigkeit

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Das Finanzgericht hat die Klage eines Ehepaars abgewiesen, das Kosten für die Adoption eines Kindes in Höhe von 8.560 € als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht hatte. Adoptionskosten seien keine außergewöhnlichen Belastungen.

Hintergrund: Die Kläger können aus Gründen der primären Sterilität keine leiblichen Kinder zeugen und lehnen aus ethischen und gesundheitlichen Gründen künstliche Befruchtungsmethoden ab. Da nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Kosten für eine heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig sind, müsse das auch für Adoptionskosten gelten. Das Gericht argumentiert, Adoptionskosten erfolgten nicht zwangsläufig. Im Unterschied zur künstlichen Befruchtung liege in Fällen der Adoption auch keine auf das Krankheitsbild der Betroffenen abgestimmte Heilbehandlung vor.

Der 6. Senat hat in seinem Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Die Kläger haben inzwischen auch Revision eingelegt: Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof: VI R 60/11 (Aufnahme in die Datenbank am 17.2.2012). Die anhängige Rechtsfrage lautet:
Können Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden? - Gleichstellung mit Fällen einer heterologen Insemination?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 33; GG Art 3

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