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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.12.2011
Aktenzeichen: 9 K 3144/09 E

Schlagzeile:

Von der EU mit der sog. "GAP-Reform 2003" zugewiesene Zahlungsansprüche sind abschreibungsfähig

Schlagworte:

Abschreibung, Betriebsprämie, GAP-Reform 2003, Land- und Forstwirtschaft, Nutzungsdauer

Wichtig für:

Land- und Forstwirte

Kurzkommentar:

Der 9. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass die durch die Reform der gemeinsamen Agrarpolitik auf EU-Ebene (GAP-Reform 2003) geschaffenen Zahlungsansprüche abnutzbar sind und im Fall des entgeltlichen Erwerbs der AfA nach § 7 Abs. 1 EStG unterliegen. Derlei Ansprüche wurden im Jahr 2005 aktiven Landwirten zugewiesen und geben ihrem Inhaber das Recht, unter bestimmten Voraussetzungen jährlich eine sog. "Betriebsprämie" ausgezahlt zu erhalten.

Hintergrund: Der Kläger, der solche Zahlungsansprüche entgeltlich von einem anderen Landwirt erworben hatte, aktivierte diese mit dem Kaufpreis und schrieb sie auf sieben Jahre ab. Das Finanzamt behandelte sie wegen der zeitlich unbefristeten Geltung der zugrunde liegenden EU-Verordnungen dagegen als nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter. Das Gericht gab der Klage dem Grunde nach statt. Die Zahlungsansprüche, bei denen es sich um immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handele, seien abnutzbar, weil unsicher sei, ob das im Rahmen der GAP-Reform beschlossene neue Fördersystem über das Jahr 2013 hinaus gelten werde. Vor diesem Hintergrund und in Anlehnung an die Rechtsprechung zu anderen landwirtschaftlichen Subventionen schätzte der Senat die Nutzungsdauer allerdings auf zehn Jahre.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. IV R 6/12 anhängig.

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