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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 23.02.2012
Aktenzeichen: IV C 5 - S 2353/08/10007

Schlagzeile:

Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten ab 1. Januar 2012

Schlagworte:

sonstige Umzugsauslagen, Umzug, Umzugsauslagen, Umzugskosten, Unterricht, Unterrichtskosten

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Das Bundesfinanzministerium hat sich zur steuerlichen Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 der Lohnsteuerrichtlinien 2011 (LStR 2011) geäußert. Die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1. Januar 2012 haben sich geändert.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 1. Januar 2012 Folgendes:

1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab 1. Januar 2012 1.657 Euro.

2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt
a. für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs ab 1. Januar 2012 1.314 Euro;
b. für Ledige bei Beendigung des Umzugs ab 1. Januar 2012 657 Euro.

3. Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten zum 1. Januar 2012 um 289 Euro.

4. Das BMF-Schreiben vom 5. Juli 2011 (Aktenzeichen: IV C 5 – S 2353/08/10007) ist auf Umzüge, die nach dem 31. Dezember 2011 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.

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