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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.10.2011
Aktenzeichen: IX R 57/10

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.09.2010
Aktenzeichen: 13 K 997/08 E

Schlagzeile:

Maßgeblichkeit des Gesamtvertragskonzepts beim Erwerb einer wesentlichen Beteiligung

Schlagworte:

Anteilsübertragung, Beteiligungserwerb, Durchgangserwerb, Gesamtvertragskonzept, Kapitalerhöhung, Wesentliche Beteiligung, wirtschaftliches Eigentum

Wichtig für:

GmbH-Gesellschafter, Kapitalgesellschaften

Kurzkommentar:

Werden im Rahmen mehrerer zeitgleich abgeschlossener, korrespondierender Verträge GmbH-Anteile übertragen und deren Höhe durch eine Kapitalerhöhung auf genau 25 % reduziert, so vermittelt die der Kapitalerhöhung vorgreifliche Anteilsübertragung kein wirtschaftliches Eigentum an einer wesentlichen Beteiligung, wenn nach dem Gesamtvertragskonzept die mit der übertragenen Beteiligung verbundenen Rechte von vorneherein nur für eine Beteiligung von genau 25 % übergehen sollten.

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine wesentliche Beteiligung i.S. von § 17 des Einkommensteuergesetzes (a.F.) nicht anzunehmen ist, wenn im Zuge mehraktiger Anteilsübertragungen zwar vorübergehend in der Person eines Gesellschafters die Beteiligungsgrenze von 25% (nach altem Recht) überschritten wird, dieser Gesellschafter nach dem Gesamtvertragskonzepts aber endgültig nur mit 25% beteiligt werden soll und auch wird.

Im Streitfall ging es um die Beteiligung an einer GmbH. Im Rahmen eines Notartermins waren mehrere Anteilsübertragungen sowie eine Kapitalerhöhung vereinbart worden, die im Ergebnis zu einer Beteiligung der Klägerin von genau 25 % führen sollten und auch führten. Lediglich aus technischen Gründen hatte die Klägerin vor der abschließenden Kapitalerhöhung vorübergehend die maßgebliche Beteiligungsschwelle überschritten. Mit dieser Beteiligung war jedoch nach dem Willen aller Vertragsbeteiligten keinerlei wirtschaftliche Verfügungsbefugnis verbunden. Darauf stellt der BFH ab und lässt den bloß technischen Durchgangserwerb - entgegen seiner früheren Rechtsprechung - nicht mehr ausreichen.

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