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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.01.2012
Aktenzeichen: II R 25/10

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.04.2010
Aktenzeichen: 3 K 62/08 EW

Schlagzeile:

Windkraftanlagen als wirtschaftliche Einheit im Sinne des Bewertungsgesetzes

Schlagworte:

Bewertung, Einheitswert, Grundsteuer, Land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Verkabelung, Windkraftanlage, wirtschaftliche Einheit, Wirtschaftsgut

Wichtig für:

Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte

Kurzkommentar:

Mehrere mit Windkraftanlagen bebaute Grundstücksflächen bilden regelmäßig keine wirtschaftliche Einheit i.S. des § 2 Abs. 1 BewG, wenn sie durch Grundstücke, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören, voneinander getrennt sind.

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass mehrere mit Windkraftanlagen bebaute Grundstücksflächen regelmäßig keine wirtschaftliche Einheit i.S. des § 2 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes bilden, wenn diese Flächen durch Grundstücke, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören, voneinander getrennt sind.

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, das aus zehn Teilflächen besteht, auf denen aufgrund eines Nutzungsvertrags jeweils eine von einem Dritten betriebene Windkraftanlage errichtet ist. Zwischen den Teilflächen befinden sich zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen des Klägers gehörende Flächen. Das Finanzamt bewertete die mit den einzelnen Windkraftanlagen bebauten Teilflächen als eine einzige wirtschaftliche Einheit.

Der BFH beurteilte die Teilflächen demgegenüber wie bereits das Finanzgericht wegen der fehlenden räumlichen Verbindung als gesonderte wirtschaftliche Einheiten. Die Flächen würden weder durch den Nutzungsvertrag noch durch die auf ihnen errichteten Windkraftanlagen zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst. Die Windkraftanlagen stellten nämlich ihrerseits jeweils eigenständige, zusammengesetzte Wirtschaftsgüter dar. Der Verkabelung zwischen ihnen und der der Einspeisung des erzeugten Stroms in das Stromnetz dienenden Übergabestation komme dabei keine Bedeutung zu.

Für die Höhe der Grundsteuer ist es im Ergebnis unerheblich, ob für die Teilflächen ein einziger Einheitswert oder ob für jede von ihnen ein eigener Einheitswert festgestellt wird.

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