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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 14.03.2012
Aktenzeichen: IV C 4 - S 2221/07/0012 :012

Schlagzeile:

Steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2012

Schlagworte:

behinderte Kinder, Drittaufwand, Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Höchstbetrag, Kinderbetreuung, Nachweis, Rechnung, Sonderausgaben, Summe der Einkünfte, Wohngeld

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

In einem Anwendungsschreiben hat das Bundesfinanzministerium ausführlich zur steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2012 nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG Stellung genommen.

Das BMF-Schreiben ist grundsätzlich ab dem Veranlagungszeitraum 2012 anzuwenden. Es ist wie folgt gegliedert:
I. Änderung des Einkommensteuergesetzes durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011
II. Allgemeine Voraussetzungen
1. Dienstleistungen zur Betreuung
2. Aufwendungen
3. Haushaltszugehörigkeit
4. Berechtigter Personenkreis
5. Höchstbetrag
III. Nachweis
1. Rechnung
2. Zahlungsarten
3. Keine Barzahlung
4. Konto eines Dritten
IV. Zuordnung der Aufwendungen
1. Verheiratete Eltern, welche die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 EStG erfüllen
a) Zusammenveranlagung
b) Getrennte Veranlagung 2012
c) Einzelveranlagung ab 2013
2. Nicht verheiratete, dauernd getrennt lebende oder geschiedene Eltern
V. Ausschluss eines weiteren Abzugs
VI. Abweichendes Wirtschaftsjahr
VII. Anwendungsregelungen

Hintergrund: Die mit Wirkung vom Veranlagungszeitraum 2006 eingeführten und seit 2009 in § 9c EStG zusammengeführten Regelungen zum Abzug von erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro je Kind sind - unter Verringerung der Anspruchsvoraussetzungen - mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2012 in den neuen § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG übernommen worden. Die Unterscheidung nach erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten entfällt. Auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen bei den steuerpflichtigen Eltern, wie z.B. Erwerbstätigkeit oder Ausbildung, kommt es nicht mehr an. Aus diesem Grund können Betreuungskosten für Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2012 ab Geburt des Kindes bis zur Vollendung seines 14. Lebensjahres berücksichtigt werden.

Darüber hinaus können solche Aufwendungen für Kinder berücksichtigt werden, die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Das gilt auch für Kinder, die wegen einer vor dem 1. Januar 2007 in der Zeit ab Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten (§ 52 Absatz 24a Satz 2 EStG).

Kinderbetreuungskosten sind ab Veranlagungszeitraum 2012 einheitlich als Sonderausgaben abziehbar. Der Abzug wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist ab diesem Zeitraum entfallen. Soweit es sich um Kinderbetreuungskosten handelt, die unter den Voraussetzungen der bis einschließlich 2011 geltenden gesetzlichen Regelung des § 9c EStG wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden konnten, kann die Neuregelung Auswirkungen haben, soweit außersteuerliche Rechtsnormen an steuerliche Einkommensbegriffe anknüpfen, wie z. B. § 14 Absatz 1 Wohngeldgesetz. Diese Auswirkungen werden durch den mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 eingefügten § 2 Absatz 5a Satz 2 EStG vermieden: Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die Begriffe „Einkünfte“, „Summe der Einkünfte“ oder „Gesamtbetrag der Einkünfte“ an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG abziehbaren Kinderbetreuungskosten. Auch bei Anwendung dieser Regelung wird nicht danach unterschieden, ob die Kinderbetreuungskosten erwerbsbedingt oder nicht erwerbsbedingt angefallen sind.

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