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Quelle:

Finanzgericht Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.02.2012
Aktenzeichen: 2 K 677/11

Schlagzeile:

Keine Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids bei versehentlich nicht gestelltem Antrag auf ermäßigte Besteuerung

Schlagworte:

Änderung, ermäßigte Besteuerung, neue Tatsache, Offenbare Unrichtigkeit, Steuerbescheid, Verfahrensrecht

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Ein Einkommensteuerbescheid kann nicht mehr zugunsten des Steuerpflichtigen geändert werden, wenn der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG in der Steuererklärung versehentlich nicht geltend gemacht wurde und erst nach Ablauf der Einspruchsfrist beantragt.

Hintergrund: Im Streitfall hatte die Klägerin ihre Arztpraxis aus Altersgründen aufgegeben und aus deren Veräußerung einen Gewinn erzielt, für den sie in ihrer Einkommensteuererklärung einen Freibetrag (§ 16 Abs. 4 EStG) in Anspruch nahm. Einen Antrag auf gleichzeitige ermäßigte Besteuerung des den Freibetrag übersteigenden Gewinns (§ 34 Abs. 3 EStG) stellte die Klägerin hingegen nicht, obwohl die dafür geltenden gesetzlichen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt gewesen wären. Das Finanzamt veranlagte die Klägerin erklärungsgemäß.

Nachdem die Einspruchsfrist gegen den Einkommensteuerbescheid verstrichen war, machte die Klägerin geltend, dass in der Kanzlei ihres Steuerberaters die Beantragung der Steuerermäßigung nur versehentlich nicht vorgenommen worden sei. Es handele sich um ein „mechanisches Versehen“ und damit um eine offenbare Unrichtigkeit, die gemäß § 129 AO ohne weiteres berichtigt werden könne.

Der 2. Senat hat sich dieser Einschätzung nicht angeschlossen. Der Steuererklärung der Klägerin war nicht zu entnehmen, ob sie den Antrag auf Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG – die von einem Steuerpflichtigen nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden kann – tatsächlich stellen wollte oder möglicherweise bereits früher einmal in Bezug auf andere Einkünfte gestellt hatte. Die erstmalige Stellung des für die Steuerermäßigung erforderlichen Antrags war auch keine neue Tatsache, die nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zur Änderung des Steuerbescheids hätte führen können.

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