Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 13.04.2012 |
Aktenzeichen: | IV C 5 - S 2332/07/0001 |
Schlagzeile: |
Lohnsteuerliche Behandlung der Übernahme von Studiengebühren für ein berufsbegleitendes Studium durch den Arbeitgeber
Schlagworte: |
Darlehen, Lohnsteuer, Prüfschema, Studiengebühr, Werbungskosten
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Grundsätzlich gehören nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 EStG alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die durch ein individuelles Dienstverhältnis veranlasst sind, zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Ausführlich hat das Bundesfinanzministerium dazu Stellung genommen, welche Besonderheiten insoweit für vom Arbeitgeber übernommene Studiengebühren für ein berufsbegleitendes Studium des Arbeitnehmers gelten.
Gliedung:
1. Ausbildungsdienstverhältnis
1.1. Arbeitgeber ist Schuldner der Studiengebühren
1.2. Arbeitnehmer ist Schuldner der Studiengebühren
2. Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistung
2.1. Schuldner der Studiengebühren
2.2. Rückforderungsmöglichkeit des Arbeitgebers
2.3. Übernahme von Studienkosten durch den Arbeitgeber im Darlehenswege
2.4. Prüfschema
Es ist nicht zu beanstanden, wenn die lohnsteuerliche Beurteilung nach folgendem Prüfschema vorgenommen wird:
1. Liegt eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium als Erstausbildung außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses im Sinne von § 9 Absatz 6 und § 12 Nummer 5 EStG vor?
Wenn ja: Es liegen weder Werbungskosten des Arbeitnehmers noch ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vor. Die Übernahme von Studiengebühren durch den Arbeitgeber führt zu Arbeitslohn.
Wenn nein:
2. Ist eine berufliche Veranlassung gegeben?
Wenn nein: Es liegen weder Werbungskosten des Arbeitnehmers noch ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vor. Die Übernahme von Studiengebühren durch den Arbeitgeber führt zu Arbeitslohn.
Wenn ja:
3. Sind die Voraussetzungen der Richtlinie R 19.7 LStR 2011 (vgl. auch Tz. 2.1. bis 2.3.) erfüllt?
Wenn nein: Es liegen Werbungskosten des Arbeitnehmers, aber kein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vor. Die Übernahme von Studiengebühren durch den Arbeitgeber führt zu Arbeitslohn.
Wenn ja: Es liegt eine Leistung des Arbeitgebers im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse vor. Die Übernahme von Studiengebühren durch den Arbeitgeber führt nicht zu Arbeitslohn. Zur Übernahme von weiteren durch die Teilnahme des Arbeitnehmers an dem berufsbegleitenden Studium veranlassten Kosten durch den Arbeitgeber vgl. R 19.7 Absatz 3 LStR 2011.