Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.03.2012 |
Aktenzeichen: | 12 K 509/12 AO |
Schlagzeile: |
Kontingentierungsverfahren der Finanzverwaltung für die Abgabe von Steuererklärungen durch Steuerberater ist nicht zu beanstanden
Schlagworte: |
Fristverlängerung, Kontingentierung, Kontingentierungsverfahren, Steuerberater, Steuererklärung, Steuererklärungsfrist
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Die Voraussetzungen für das in Nordrhein-Westfalen durch Erlass des Finanzministeriums eingeführte so genannte Kontingentierungsverfahren lassen keinen Ermessensfehler erkennen. Insbesondere droht kein Datenmissbrauch. Dass bis zum 31.12. des Folgejahres eine Quote von 75 % der Gesamtzahl der vom teilnehmenden Steuerberater zu erstellenden Steuererklärungen erreicht werden müsse, sei nicht zu beanstanden.
Hintergrund: Das Kontingentierungsverfahren bietet teilnehmenden Steuerberatern in Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit, bis zu 25 % der von ihnen abzugebenden Steuererklärungen ohne begründeten Fristverlängerungsantrag bis zum 28./29.02. des Zweitfolgejahres abzugeben. Das Kontingentierungsverfahren sieht vor, dass der Steuerberater bis zum 30.09. des Folgejahres 40 %, bis zum 31.12. des Folgejahres 75 % und bis zum 28./29.02. des darauf folgenden Jahres 100 % der zu erstellenden Steuererklärungen einreicht. Für Berater, die nicht an dem Verfahren teilnehmen, läuft die Abgabefrist bis zum 31.12. des Folgejahres und kann nur bei begründetem Einzelantrag bis zum 28.02/29.02. des Zweitfolgejahres verlängert werden.