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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.03.2012
Aktenzeichen: X R 24/10

Vorinstanz:

FG Schleswig-Holstein
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.07.2010
Aktenzeichen: 1 K 215/05

Schlagzeile:

Behandlung von Provisionen für die eigene Zeichnung von Fondsanteilen durch einen gewerblichen Vermittler

Schlagworte:

Betriebseinnahme, Eigenprovision, Fondsanteil, Fremdprovision, Provision, Vermittlung

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende, Versicherungsmakler, Versicherungsunternehmen, Versicherungsvertreter

Kurzkommentar:

1. Vergütungen, die ein Vermittler von Beteiligungen an Personengesellschaften (Publikums-KG) von einem Dritten (Emissionshaus) für die Zeichnung eigener Beteiligungen an diesen Gesellschaften erhält ("Eigenprovisionen"), sind regelmäßig Betriebseinnahmen im Rahmen seiner gewerblichen Vermittlungstätigkeit. Sie sind nicht in der Gewinnermittlung der KG (als Sonderbetriebseinnahmen oder Minderung der anteilig auf den Zeichner entfallenden Anschaffungskosten) zu berücksichtigen.

2. Auch Vergütungen, die der Vermittler dafür erhält, dass er Dritten Anteile an solchen Publikums-KG vermittelt, an denen er auch selbst beteiligt ist ("Fremdprovisionen"), sind Betriebseinnahmen im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit.

Hintergrund: Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Eine solche Veranlassung ist gegeben, wenn ein nicht nur äußerlicher, sondern ein sachlicher, wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Wertzugang und dem Betrieb besteht; demgegenüber gehören Wertzugänge, die durch private Umstände veranlasst sind, nicht zu den Betriebseinnahmen. Auf die zivilrechtliche Rechtsgrundlage der Leistung kommt es für die ertragsteuerrechtliche Beurteilung des Veranlassungszusammenhangs nicht entscheidend an. Daher ist für den Ansatz einer Betriebseinnahme nicht erforderlich, dass es sich aus der Sicht des Steuerpflichtigen um Entgelt für eine konkrete betriebliche Leistung handelt, dass der Vermögenszuwachs sich im Betriebsvermögen auswirkt oder verwendet wird, oder dass der Steuerpflichtige einen Rechtsanspruch auf die Einnahme hat.

Vor diesem Hintergrund hat der BFH insbesondere entschieden, dass Provisionen, die Versicherungsvertreter für den Abschluss privater Versicherungsverträge durch sie selbst oder durch ihren Ehegatten erhalten, in gleicher Weise wie Provisionen für die Vermittlung von Verträgen an Dritte zu den Betriebseinnahmen gehören. Durch diese Entscheidung ist zugleich die frühere Rechtsprechung, wonach Provisionen, die ein Vermittler von Kapitalbeteiligungen für die Zeichnung eigener Beteiligungen erhält, keine Betriebseinnahmen seien, mit Zustimmung des IV. Senats des BFH aufgegeben worden Ebenso ist die Provision, die ein Immobilienmakler vom Verkäufer für die Vermittlung des Verkaufs des Objekts an eine GbR erhält, auch insoweit als Betriebseinnahme zu erfassen, als der Makler selbst an der GbR beteiligt ist.

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